BFH, Beschluss vom 14.12.2011 – X B 42/11
Aus dem Leitsatz
NV: Der Streit darüber, ob eine Zusage korrekt umgesetzt worden ist, die dazu geführt hat, dass der ursprüngliche Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, kann nur im Wege der Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses geklärt werden. Es besteht kein Wahlrecht, stattdessen ein neues Rechtsbehelfsverfahren zu führen .
Leitsatz
NV: Der Streit darüber, ob eine Zusage korrekt umgesetzt worden ist, die dazu geführt hat, dass der ursprüngliche Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, kann nur im Wege der Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses geklärt werden. Es besteht kein Wahlrecht, stattdessen ein neues Rechtsbehelfsverfahren zu führen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 17. Februar 2011, Az: 10 K 341/10, Urteil; nachgehend BFH, 14. Februar 2012, Az: X S 1/12, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 87 ZPO
- § 356 AORechtsbehelfsbelehrung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Einem Bescheid ist keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Bis wann kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen?
Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Monatsfrist nicht (§ 356 Abs. 1 AO). Der Einspruch ist dann nach § 356 Abs. 2 S. 1 AO binnen eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig. Eine unbefristete Anfechtung gibt es nicht; die Festsetzungsfrist betrifft eine andere Frage.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Welche Voraussetzungen muss ein Einspruch erfüllen, damit das Finanzamt in der Sache entscheidet?
- Statthaftigkeit: Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO), kein Ausschluss nach § 348 AO.
- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); unrichtige Bezeichnung schadet nicht.
- Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO); bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
- Beschwer (§ 350 AO), Einspruchsbefugnis (§§ 350, 352 AO) und kein Einspruchsverzicht oder Rücknahme (§§ 354, 362 AO).
Typische Nachfrage: Was prüft das Finanzamt, wenn der Einspruch verspätet eingeht? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Einspruchsfrist bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung?
Ein Jahr seit Bekanntgabe (§ 356 Abs. 2 S. 1 AO).
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