10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.12.2011 – X B 42/11

Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses zwecks Prüfung der Umsetzung einer Zusage nach Erledigung der Hauptsache - Wirksamkeit der Kündigung einer Prozessvollmacht - Keine Zulässigkeit eines unstatthaften Rechtsbehelfs wegen fehlerhaft erteilter Rechtsbehelfsbelehrung

Aus dem Leitsatz

NV: Der Streit darüber, ob eine Zusage korrekt umgesetzt worden ist, die dazu geführt hat, dass der ursprüngliche Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, kann nur im Wege der Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses geklärt werden. Es besteht kein Wahlrecht, stattdessen ein neues Rechtsbehelfsverfahren zu führen .

Leitsatz

NV: Der Streit darüber, ob eine Zusage korrekt umgesetzt worden ist, die dazu geführt hat, dass der ursprüngliche Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, kann nur im Wege der Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses geklärt werden. Es besteht kein Wahlrecht, stattdessen ein neues Rechtsbehelfsverfahren zu führen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 17. Februar 2011, Az: 10 K 341/10, Urteil; nachgehend BFH, 14. Februar 2012, Az: X S 1/12, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Einem Bescheid ist keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Bis wann kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen?

    Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Monatsfrist nicht (§ 356 Abs. 1 AO). Der Einspruch ist dann nach § 356 Abs. 2 S. 1 AO binnen eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig. Eine unbefristete Anfechtung gibt es nicht; die Festsetzungsfrist betrifft eine andere Frage.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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  3. 3
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    Einspruchsfrist bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung?

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