8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.12.2019 – VIII S 12/19 (AdV)

Zahlungen aus öffentlichen Mitteln gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG bei Auszahlung von Geldern an Pflegepersonen durch freie Träger der Jugendhilfe
ECLI: DE:BFH:2019:BA.101219.VIIIS12.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Öffentliche Mittel i.S. des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sind solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d.h. haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden. Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte…

Leitsatz

NV: Öffentliche Mittel i.S. des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sind solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d.h. haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden. Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt. Die im BMF-Schreiben vom 22.10.2018 (BStBl I 2018, 1109) in Abschnitt E formulierten zusätzlichen Voraussetzungen widersprechen diesem Maßstab .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2016 vom 29.12.2017 wird ohne Sicherheitsleistung vom 07.05.2019 bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung über die Revision oder einer anderweitigen Beendigung des Revisionsverfahrens ausgesetzt, soweit Einnahmen der Klägerin aus selbständiger Arbeit in Höhe von 37.372 € in der Gewinnermittlung der Klägerin nicht gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als steuerfrei behandelt wurden. Die Berechnung der auszusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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