8. SenatNV

BFH, Urteil vom 05.11.2014 – VIII R 9/12

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11 - Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt

Aus dem Leitsatz

1. NV: Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt werden, sind auch dann eine steuerfreie Beihilfe zur Erziehung i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Betreuung über privatrechtliche Institutionen durch Verträge mit den…

Leitsatz

  1. NV: Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt werden, sind auch dann eine steuerfreie Beihilfe zur Erziehung i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Betreuung über privatrechtliche Institutionen durch Verträge mit den Erziehungstellen abgewickelt und im Rahmen dieser Vertragsbeziehungen die öffentlichen Mittel von den Institutionen an die Erzieher --wie im Streitfall für die Aufnahme eines Pflegekindes-- ausgezahlt werden.
  2. NV: Die Auffassung, bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern sei die Pflege regelmäßig nicht als erwerbsmäßig anzusehen, und diene deshalb unmittelbar der Förderung der Erziehung i.S. des § 3 Nr. 11 EStG (BMF-Schreiben vom 7. Februar 1990 IV B 1-S 2121- 5/90, BStBl I 1990, 109 zur Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII), ist nicht zu beanstanden.
  3. NV: Privathaushalte der Erzieher sind keine Einrichtungen i.S. des § 34 SGB VIII, für die keine steuerfreien Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG in Betracht kommen.
  4. NV: Sonstige betreute Wohnformen i.S. des § 34 SGB VIII sind nur gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten; dazu gehören nicht lediglich angemietete Wohnungen oder die bloße Überlassung von Wohnraum wie z.B. eines Zimmers im Haushalt der betreuenden Person.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. September 2010 4 K 478/07 sowie die Einkommensteueränderungsbescheide für 2001 bis 2003 vom 29. November 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2007 aufgehoben und die Einkommensteuer für 2004 unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2004 vom 6. Januar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2007 ohne Ansatz der Einnahmen der Klägerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Erzieherin festgesetzt. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 22. September 2010, Az: 4 K 478/07, Urteil

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