8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.04.2010 – VIII B 258/09

Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung - Anwendung der sog. 1%-Regelung auf mehrere in einem Betriebsvermögen befindliche Kfz - Zulassung der Revision wegen unrichtiger Rechtsanwendung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hinsichtlich der Anwendung der sog. 1%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf mehrere zu einem Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge, die einer privaten Mitbenutzung unterliegen, ist höchstrichterlich geklärt, dass die Regelung fahrzeugbezogen - also mehrfach - anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08) .

Leitsatz

  1. NV: Hinsichtlich der Anwendung der sog. 1%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf mehrere zu einem Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge, die einer privaten Mitbenutzung unterliegen, ist höchstrichterlich geklärt, dass die Regelung fahrzeugbezogen - also mehrfach - anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08) .
  2. NV: Handelt es sich bei dem BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02 (BStBl I 2002, 148) um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, sind die Gerichte daran nicht gebunden; handelt es sich um eine Billigkeitsregelung, wäre über die Frage einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Satz 1 der Abgabenordnung in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren zu entscheiden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. Juni 2009, Az: 3 K 1810/05, Urteil

Zitierte Normen

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    Einzelunternehmer U nutzt seinen Pkw nachweislich zu 35 % betrieblich. Welche Aussage trifft zu?

    Bewegliche WG mit einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % können dem gewillkürten BV zugeordnet werden (zur betrieblichen Kfz-Nutzung von mehr als 10 %: BFH, Urteil vom 21.08.2012, VIII R 11/11); sie sind dann in vollem Umfang BV (keine Aufteilung beweglicher WG). Die Privatnutzung ist als Nutzungsentnahme mit den anteiligen Kosten zu erfassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG; R 4.7 Abs. 1 EStR); die 1 %-Regelung gilt nur bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

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    Die X-GmbH nimmt in der HB eine außerplanmäßige Abschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung vor (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB). Was gilt steuerlich?

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    Die Y-GmbH möchte allgemeine Verwaltungskosten in der HB in die Herstellungskosten ihrer Erzeugnisse einbeziehen, in der StB dagegen nicht. Ist das zulässig?

    § 6 Abs. 1 Nr. 1b S. 1 EStG räumt zwar ein Wahlrecht ein, S. 2 verlangt aber bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG die Übereinstimmung mit der Handelsbilanz. Die allgemeine Regel des § 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG wird insoweit verdrängt.

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    Die Z-GmbH erwirbt am 1.2.2025 ein Gebäude (AK Gebäude 400.000 €, Grund und Boden 100.000 €). Im Jahr 2026 lässt sie Instandsetzungen für 70.000 € netto durchführen. Wie sind die Aufwendungen steuerlich zu behandeln?

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    Eine Maschine hat am 31.12.2025 einen Buchwert von 60.000 € (lineare AfA 10.000 €/Jahr, RND 6 Jahre). Ihr Teilwert beträgt 35.000 €. Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor?

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