BFH, Beschluss vom 16.12.2020 – VIII B 141/19
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das berechtigte Interesse an einer isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung ist nicht gegeben, wenn namens eines Klägers von zwei verschiedenen Prozessbevollmächtigten zu verschiedenen Zeitpunkten Einspruch erhoben wird, die Beteiligten davon ausgehen, dass im zuerst begonnenen Einspruchsverfahren eine vollumfängliche Überprüfung des…
Leitsatz
- NV: Das berechtigte Interesse an einer isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung ist nicht gegeben, wenn namens eines Klägers von zwei verschiedenen Prozessbevollmächtigten zu verschiedenen Zeitpunkten Einspruch erhoben wird, die Beteiligten davon ausgehen, dass im zuerst begonnenen Einspruchsverfahren eine vollumfängliche Überprüfung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids stattzufinden hat und die Beteiligten darüber streiten, ob der danach erhobene Einspruch vom FA zu Recht als eigenständiger zweiter Einspruch angesehen und als unzulässig verworfen werden durfte.
- NV: § 126 Abs. 4 FGO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden. Die Revision kann danach ungeachtet der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht zuzulassen sein, wenn das FG die erhobene isolierte Anfechtungsklage durch Prozessurteil als unzulässig statt als unbegründet hätte abweisen müssen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 04.02.2019 - 11 K 621/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 4. Februar 2019, Az: 11 K 621/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 40 Abs. 1 Alt. 1 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 357 Abs. 1 AOEinlegung des Einspruchs
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Welcher Satz ist ein Obersatz im Gutachtenstil?
Der Obersatz formuliert das Prüfungsziel als Möglichkeit und nennt die Norm bzw. die Voraussetzungen. Antwort 1 ist Urteilsstil, Antwort 3 kommentiert den Aufbau, Antwort 4 ist ein Ergebnis ohne Begründung.
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Im Sachverhalt ist der Einspruch fristgerecht per E-Mail eingegangen; problematisch ist allein die Beschwer. Wie behandeln Sie die Form?
Die Form ist eine Voraussetzung der Zulässigkeit und bringt einen Grundlagenpunkt – sie gehört in die Lösung, aber im Feststellungsstil mit Norm. Eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt (AEAO zu § 357 Nr. 1). Die Zeit für den vollen Gutachtenstil gehört der Beschwer.
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Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat ein Einspruch, und welche Folge hat es, wenn eine fehlt?
- Statthaftigkeit gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO).
- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO).
- Beschwer: geltend machen, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 350 AO).
- Fehlt eine Voraussetzung, wird der Einspruch als unzulässig verworfen (§ 358 S. 2 AO).
Typische Nachfrage: Ist ein Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung auf 0 € zulässig? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Was bewirkt die Rücknahme eines Einspruchs?
- Möglich bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, in der Form des § 357 Abs. 1 AO (§ 362 Abs. 1 AO).
- Verlust des eingelegten Einspruchs (§ 362 Abs. 2 S. 1 AO); innerhalb der Einspruchsfrist kann erneut Einspruch eingelegt werden (AEAO zu § 362 Nr. 2).
- Danach ist eine Änderung zum Nachteil nur noch nach den Korrekturvorschriften möglich (AEAO zu § 367 Nr. 2.4).
Typische Nachfrage: Wie unterscheidet sich ein schlichter Änderungsantrag vom Einspruch, wenn eine Verböserung droht? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Welche Voraussetzungen muss ein Einspruch erfüllen, damit das Finanzamt in der Sache entscheidet?
- Statthaftigkeit: Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO), kein Ausschluss nach § 348 AO.
- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); unrichtige Bezeichnung schadet nicht.
- Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO); bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
- Beschwer (§ 350 AO), Einspruchsbefugnis (§§ 350, 352 AO) und kein Einspruchsverzicht oder Rücknahme (§§ 354, 362 AO).
Typische Nachfrage: Was prüft das Finanzamt, wenn der Einspruch verspätet eingeht?
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