6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.07.2016 – VI B 128/15

Gewährung rechtlichen Gehörs bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz - Videotechnik - Fahrtenbuch als Eigenbeleg des Fahrzeugführers
ECLI: DE:BFH:2016:B.180716.VIB128.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird den Beteiligten rechtliches Gehör u.a. dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Wer davon keinen Gebrauch macht, kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen. Gleiches gilt…

Leitsatz

  1. NV: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird den Beteiligten rechtliches Gehör u.a. dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Wer davon keinen Gebrauch macht, kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen. Gleiches gilt, wenn das FG einem Beteiligten gestattet, an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz nach § 91a FGO teilzunehmen, der Beteiligte von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch macht.
  2. NV: Das Erfordernis der körperlichen Präsenz bei einer mündlichen Verhandlung und damit der Unmittelbarkeitsgrundsatz wird durch Zulassung einer Bild- und Tonübertragung aufgelockert, indem die Zuschaltung einer Partei und/oder ihres Prozessbevollmächtigten per Video in die im Sitzungszimmer stattfindende Verhandlung gestattet wird. Die Vorschrift des § 91a FGO begründet lediglich eine Befugnis der Gerichte, eine vorhandene Videotechnik einzusetzen, um die Prozessbeteiligten von Reise- und Zeitaufwand zu entlasten. Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, für eine Zuschaltung per Videokonferenz in einem anderen Bundesland zu sorgen. Es ist Aufgabe des Beteiligten, sich um eine geeignete Videokonferenzanlage zu kümmern, wenn er von der Gestattung nach § 91a FGO Gebrauch machen will.
  3. NV: Bei einem Fahrtenbuch handelt es sich nicht um Aufzeichnungen des Arbeitgebers, sondern um einen Eigenbeleg des Fahrzeugführers mit der Aufgabe, über die mit einem Fahrzeug unternommenen Fahrten Rechenschaft abzulegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Oktober 2015 5 K 2613/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 1. Oktober 2015, Az: 5 K 2613/13 E, Urteil

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    Einzelunternehmer U nutzt seinen Pkw nachweislich zu 35 % betrieblich. Welche Aussage trifft zu?

    Bewegliche WG mit einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % können dem gewillkürten BV zugeordnet werden (zur betrieblichen Kfz-Nutzung von mehr als 10 %: BFH, Urteil vom 21.08.2012, VIII R 11/11); sie sind dann in vollem Umfang BV (keine Aufteilung beweglicher WG). Die Privatnutzung ist als Nutzungsentnahme mit den anteiligen Kosten zu erfassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG; R 4.7 Abs. 1 EStR); die 1 %-Regelung gilt nur bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

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    Eine Maschine hat am 31.12.2025 einen Buchwert von 60.000 € (lineare AfA 10.000 €/Jahr, RND 6 Jahre). Ihr Teilwert beträgt 35.000 €. Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor?

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