BFH, Beschluss vom 11.05.2020 – V B 99/19
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Frage, ob der Vorsteuerabzug auch bei Fehlen von formellen oder materiellen Voraussetzungen aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Billigkeitsverfahren zuerkannt werden kann und ob bei Berücksichtigung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen das in § 163 AO eingeräumte Ermessen des FA auf null…
Leitsatz
- NV: Die Frage, ob der Vorsteuerabzug auch bei Fehlen von formellen oder materiellen Voraussetzungen aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Billigkeitsverfahren zuerkannt werden kann und ob bei Berücksichtigung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen das in § 163 AO eingeräumte Ermessen des FA auf null reduziert sein kann, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits entschieden .
- NV: Bestandskräftig festgesetzte Steuern können im Billigkeitsverfahren nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren .
- NV: Ein Erlass darf nicht Änderungsmöglichkeiten schaffen, die die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO nicht vorsehen und nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht vorsehen sollten .
- NV: Das Unionsrecht erfordert weder eine Aufhebung oder Änderung rechtskräftiger unionsrechtswidriger Urteile noch führt ein möglicher unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch dazu, den Klägern die unionsrechtswidrig erhobenen Steuern zu erlassen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.09.2019 - 11 K 168/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. September 2019, Az: 11 K 168/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- § 172 AOAufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
- § 172ff AO
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStGVorsteuerabzug
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Änderung zugunsten aufgrund schlichten Antrags – zeitliche Grenze?
§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO: Antrag oder Zustimmung vor Ablauf der Einspruchsfrist.
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Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?
Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.
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Ein Unternehmer erwirbt einen Laptop, den er zu 5 % unternehmerisch und zu 95 % privat nutzt. Kann er Vorsteuer abziehen?
Bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % gilt die Lieferung als nicht für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Ein Zuordnungswahlrecht besteht nicht (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE); der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
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Nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Eine Zuordnung nach Arbeitsstunden ist hier möglich und vorrangig.
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Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?
- Abzugsberechtigter Unternehmer.
- Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
- Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
- Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
- Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung?
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