BFH, Urteil vom 11.12.2020 – IX R 33/18
Aus dem Leitsatz
1. Einen Prozessbevollmächtigten trifft an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes kein Verschulden, wenn er mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen…
Leitsatz
- Einen Prozessbevollmächtigten trifft an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes kein Verschulden, wenn er mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24:00 Uhr gerechnet werden konnte (Anschluss an BGH-Beschluss vom 12.04.2016 - VI ZB 7/15, NJW-RR 2016, 816).
- Leistungen aufgrund eines Fördervertrags mit der "Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen" sind unter bestimmten Umständen nicht steuerbar.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 14.03.2018 - 3 K 737/17 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 18.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2017 dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen um 15.000 € vermindert wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 14. März 2018, Az: 3 K 737/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 22 Nr. 3 S. 1 EStGArten der sonstigen Einkünfte
- § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStGUmfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
- § 19 EStGNichtselbständige Arbeit
- § 18 EStGSelbständige Arbeit
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 56 FGORegelmäßig geprüft
- Private Veräußerungsgeschäfte§ 22 EStGSehr häufig geprüft
- Einkunftsarten & Einkünfteermittlung§ 2 EStGRegelmäßig geprüft
- Selbständige & nichtselbständige Arbeit§ 19 EStG, § 18 EStGRegelmäßig geprüft
- Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen§ 18 EStGSehr häufig geprüft
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Wo sind private Veräußerungsgeschäfte als Einkunftsart geregelt?
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In welcher Reihenfolge stellen Sie in einer Einkommensteuerlösung die Einkünfte dar?
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