4. SenatNV

BFH, Urteil vom 06.06.2019 – IV R 9/19 (IV R 26/14), IV R 9/19, IV R 26/14

Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft
ECLI: DE:BFH:2019:U.060619.IVR9.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH…

Leitsatz

NV: Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.05.2014 - 6 K 6322/13 aufgehoben, soweit es die Gewerbesteuermessbescheide 2008 bis 2011 und 2013 betrifft. Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 6. Mai 2014, Az: 6 K 6322/13, Urteil; vorgehend BFH, 21. Juli 2016, Az: IV R 26/14, Vorlagebeschluss; vorgehend BFH, 25. September 2018, Az: GrS 2/16, Beschluss

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