BFH, Urteil vom 23.03.2023 – IV R 27/19
Aus dem Leitsatz
Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung…
Leitsatz
Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.09.2019 - 3 K 52/17 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 16.02.2017 aufgehoben. Der Gewerbesteuermessbescheid 2011 vom 10.11.2015 wird dahin geändert, dass der Messbetragsfestsetzung in Höhe von 0 € ein um 525.784,15 € herabgesetzter Gewinn aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 9. September 2019, Az: 3 K 52/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 7 S. 1 GewStGGewerbeertrag
- § 7 S. 2 Nr. 2 GewStGGewerbeertrag
- § 35b Abs. 2 S. 2 GewStGÄnderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
- § 24 Abs. 1 UmwStGEinbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft
- § 24 Abs. 2 UmwStGEinbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft
- § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGVeräußerung des Betriebs
- § 16 Abs. 2 EStGVeräußerung des Betriebs
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 7 GewStG
- BFH IV R 32/23 vom 11.06.2026amtlichAgenturtätigkeit einer inländischen KG als unselbständiger Teil des Schifffahrtsbetriebs des abkommensberechtigten Mitunternehmers1. Erbringt eine gewerblich tätige inländische Personengesellschaft ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb ihres vermögensmäßig allein…
- BFH III R 38/22 vom 11.12.2025amtlichKein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. 2.…
- BFH IV R 17/23 vom 11.12.2025amtlichZur teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG - Anwendung der sogenannten modifizierten Trennungstheorie1. Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes…
- BFH X R 29/21 vom 30.07.2025amtlichBetriebsaufgabe im Insolvenzverfahren1. Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach…
- BFH I R 20/22 vom 16.07.2025amtlichVerlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten im In- und Ausland1. Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der…
- BFH IV R 40/22 vom 08.05.2025amtlichGewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften1. Der § 7 Satz 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?
- Ausgangspunkt: Gewinn nach KStG inkl. Wirkungen des § 8b KStG (§ 7 S. 1 GewStG).
- Schachtelbeteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des EZ: § 9 Nr. 2a GewStG; die 5 % bleiben im Gewerbeertrag (§ 9 Nr. 2a S. 4 GewStG).
- Unterhalb von 15 %: Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG der außer Ansatz gebliebenen Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA nach § 8b Abs. 5 KStG.
- Keine Rückbeziehung bei unterjährigem Erwerb (§ 9 Nr. 2a GewStG, R 9.3 GewStR); Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG und § 8b Abs. 3 KStG iVm § 7 S. 1 GewStG auch gewerbesteuerlich zu 95 % frei.
Typische Nachfrage: Welche Norm gilt für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Warum gibt es gewerbesteuerliche Hinzurechnungen?
- Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer (R 1.6 Abs. 2 GewStR); Ausgangsgröße ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 S. 1 GewStG).
- § 8 Nr. 1 GewStG rechnet pauschale Anteile von Schuldentgelten und gemieteten Betriebsmitteln hinzu, sodass die Finanzierungsform die Bemessungsgrundlage beeinflusst (BFH, Urteil vom 14.06.2018, III R 35/15).
- Die gesetzlich fingierten Finanzierungsanteile betreffen Schuldentgelte, Mieten und Lizenzen (§ 8 Nr. 1 GewStG; BFH, Urteil vom 14.06.2018, III R 35/15).
- Der Freibetrag von 200.000 € mindert die Summe der Finanzierungsanteile vor Ansatz des Viertels (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Typische Nachfrage: Warum wird bei Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter nur ein Fünftel angesetzt? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Wie wird die vGA bei der Kapitalgesellschaft korrigiert?
Außerbilanzielle Hinzurechnung zum Steuerbilanzgewinn (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG); Bilanzansätze bleiben hinsichtlich des vGA-Aufwands unverändert. Erhöhung auch des Gewerbeertrags (§ 7 S. 1 GewStG).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?
Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche