BFH, Urteil vom 25.02.2010 – IV R 24/07
Aus dem Leitsatz
1. NV: Entscheidet das FG verfahrensfehlerhaft durch Teilurteil, so liegt darin ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens .
Leitsatz
- NV: Entscheidet das FG verfahrensfehlerhaft durch Teilurteil, so liegt darin ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens .
- NV: Ein Teilurteil über die Höhe des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag ist nicht statthaft .
- Ein unstatthaftes Teilurteil kann nicht in ein Zwischenurteil umgedeutet werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. März 2007, Az: 10 K 104/01, Urteil; nachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. Mai 2013, Az: 10 K 148/10, Zwischenurteil; nachgehend BFH, 2. Juni 2016, Az: IV R 23/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 157 Abs. 2 AOForm und Inhalt der Steuerbescheide
- § 14 GewStGFestsetzung des Steuermessbetrags
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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