4. SenatNV

BFH, Urteil vom 25.02.2010 – IV R 24/07

Unstatthaftes Teilurteil: Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens - Teilurteil über Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag nicht statthaft - Keine Umdeutung des unstatthaften Teilurteils in ein Zwischenurteil - Streitgegenstand einer Anfechtungsklage gegen Gewerbesteuermessbetrag

Aus dem Leitsatz

1. NV: Entscheidet das FG verfahrensfehlerhaft durch Teilurteil, so liegt darin ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens .

Leitsatz

  1. NV: Entscheidet das FG verfahrensfehlerhaft durch Teilurteil, so liegt darin ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens .
  2. NV: Ein Teilurteil über die Höhe des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag ist nicht statthaft .
  3. Ein unstatthaftes Teilurteil kann nicht in ein Zwischenurteil umgedeutet werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. März 2007, Az: 10 K 104/01, Urteil; nachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. Mai 2013, Az: 10 K 148/10, Zwischenurteil; nachgehend BFH, 2. Juni 2016, Az: IV R 23/13, Urteil

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