4. SenatNV

BFH, Urteil vom 02.06.2016 – IV R 23/13

Wirtschaftliches Eigentum bei Teilamortisationsleasing einer Immobilie - Voraussetzungen eines Zwischenurteils

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ob Substanz und Erträge eines Leasingguts während der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht dem Leasinggeber und Eigentümer, sondern vollständig dem Leasingnehmer zustehen, so dass der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, muss in jedem Einzelfall nach den konkreten Umständen beurteilt werden.

Leitsatz

  1. NV: Ob Substanz und Erträge eines Leasingguts während der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht dem Leasinggeber und Eigentümer, sondern vollständig dem Leasingnehmer zustehen, so dass der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, muss in jedem Einzelfall nach den konkreten Umständen beurteilt werden. Ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als die Grundmietzeit, kann wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers vorliegen, wenn diesem ein Recht auf Verlängerung der Nutzungsüberlassung oder eine Kaufoption zu so günstigen Konditionen zusteht, dass bei wirtschaftlich vernünftiger Entscheidungsfindung mit der Ausübung des Rechts zu rechnen ist.
  2. NV: Durch Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO darf nur über solche Vorfragen entschieden werden, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist. Die Entscheidung über eine solche Rechtsfrage ist aber mangels Sachdienlichkeit nicht zulässig, wenn noch nicht alle für ihre abschließende Beantwortung im Urteilsfall erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Mai 2013 10 K 148/10 insoweit aufgehoben, als es ausspricht, dass Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden und die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 5 des Gewerbesteuergesetzes gewährt wird. Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass der Urteilsausspruch lautet: Der Klägerin sind das Erbbaurecht sowie die Tiefgarage auf dem Grundstück A nach § 39 der Abgabenordnung zuzurechnen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. Mai 2013, Az: 10 K 148/10, Zwischenurteil; vorgehend BFH, 25. Februar 2010, Az: IV R 24/07, Urteil; vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. Februar 2007, Az: 10 K 104/01, Urteil

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    • Nach der Mittelherkunft: Außenfinanzierung (Einlagen, Kredite) und Innenfinanzierung (Gewinnthesaurierung, Abschreibungsrückflüsse, Rückstellungen, Vermögensumschichtung).
    • Nach der Rechtsstellung der Kapitalgeber: Eigenfinanzierung und Fremdfinanzierung; Mischformen (Mezzanine-Kapital, stille Beteiligung, Genussrechte).
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    Bei Vollamortisation ohne Option regelmäßig Leasinggeber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen ND beträgt. Sonst (und bei Spezialleasing) regelmäßig Leasingnehmer. Für die Zurechnung ist entscheidend, ob der Leasingnehmer den Eigentümer während der gewöhnlichen Nutzungsdauer ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39).

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