4. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 30.10.2014 – IV R 2/11

Abgeltungswirkung einer Spielbankabgabe

Aus dem Leitsatz

Die Verpachtung von Flächen zum Betrieb einer Bar in den Räumen einer Spielbank gehört nicht zum Betrieb der Spielbank i.S. des § 2 Abs. 5 des Berliner SpielbankG 1973 bzw. § 6 Abs. 1 der SpielbankVO 1938. Die hieraus erzielten Einnahmen werden daher mit der Spielbankabgabe nicht abgegolten und sind gewerbesteuerpflichtig.

Leitsatz

Die Verpachtung von Flächen zum Betrieb einer Bar in den Räumen einer Spielbank gehört nicht zum Betrieb der Spielbank i.S. des § 2 Abs. 5 des Berliner SpielbankG 1973 bzw. § 6 Abs. 1 der SpielbankVO 1938. Die hieraus erzielten Einnahmen werden daher mit der Spielbankabgabe nicht abgegolten und sind gewerbesteuerpflichtig.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16. November 2010, Az: 6 K 6162/07, Urteil; vorgehend BFH, 26. Juni 2007, Az: IV R 9/05, Urteil; vorgehend FG Berlin, 8. Dezember 2004, Az: 6 K 6562/00, Urteil

Zitierte Normen

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