4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.12.2012 – IV B 93/12

Keine Vorabentscheidung über Zuständigkeit eines einzelnen FG-Senats nach § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG bzw. § 17 Abs. 4 Satz 5 GVG analog - Anfechtbarkeit eines ohne Rechtsgrundlage ergangenen Beschlusses des FG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Fall des § 17a Abs. 3 Sätze 1 und 2 GVG liegt nicht vor, wenn es nicht um die Zulässigkeit des Finanzrechtsweges, sondern um die Frage geht, welcher Senat des für die Entscheidung zuständigen FG nach dessen Geschäftsverteilungsplan als gesetzlicher Richter zur Entscheidung berufen ist.

Leitsatz

  1. NV: Ein Fall des § 17a Abs. 3 Sätze 1 und 2 GVG liegt nicht vor, wenn es nicht um die Zulässigkeit des Finanzrechtsweges, sondern um die Frage geht, welcher Senat des für die Entscheidung zuständigen FG nach dessen Geschäftsverteilungsplan als gesetzlicher Richter zur Entscheidung berufen ist.
  2. NV: Die Möglichkeit, vorab am Beschlusswege über die Zuständigkeit nach dem gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplan zu entscheiden, ergibt sich auch nicht in entsprechender Anwendung des § 155 FGO i.V. mit § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG, weil eine Regelungslücke fehlt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Bremen, 2. Juli 2012, Az: 1 K 110/11 (5), Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
  • § 17a Abs. 2 S. 1 GVG
  • § 17a Abs. 3 S. 1 GVG
  • § 17a Abs. 3 S. 2 GVG
  • § 17a Abs. 4 S. 5 GVG
  • Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
  • § 128 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

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