4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.04.2011 – IV B 157/09

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG - Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen - Sachen als wesentliche Grundstücksbestandteile - Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteten Verfahrensmängeln

Aus dem Leitsatz

1. NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Frage, ob die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen als zwingend notwendiger Teil einer sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung anzusehen ist und damit der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG nicht entgegensteht, nicht danach zu beurteilen ist…

Leitsatz

  1. NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Frage, ob die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen als zwingend notwendiger Teil einer sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung anzusehen ist und damit der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG nicht entgegensteht, nicht danach zu beurteilen ist, ob eine vom Gebäude getrennte Nutzung der Betriebsvorrichtungen sinnvoller Weise nicht in Betracht kommt; maßgebend ist vielmehr, ob die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen für die Nutzung des Grundstücks (wirtschaftlich) zwingend notwendig, d.h. unentbehrlich ist .
  2. NV: Zu den Anforderungen an die Darlegung der Rechtsfrage, ob die Mitvermietung von fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen entweder allgemein oder innerhalb einer relativen Unschädlichkeitsgrenze der nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG begünstigten Grundstücksverwaltung zuzurechnen ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 29. Oktober 2009, Az: 7 K 1881/2007, Urteil

Zitierte Normen

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