BFH, Beschluss vom 10.07.2024 – III R 18/24
Aus dem Leitsatz
1. NV: Setzt die Familienkasse während des Revisionsverfahrens Kindergeld in dem beantragten Umfang fest und hält der Kläger seinen Sachantrag aufrecht, wird die Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Leitsatz
- NV: Setzt die Familienkasse während des Revisionsverfahrens Kindergeld in dem beantragten Umfang fest und hält der Kläger seinen Sachantrag aufrecht, wird die Revision wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
- NV: Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt nicht aus dem Hinweis der Familienkasse, dass Erstattungsansprüche von Sozialbehörden einer Auszahlung des Kindergelds an den Kindergeldberechtigten entgegenstehen könnten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.07.2013 - 14 K 274/12 --hier betreffend das Kindergeld für S für die Monate Mai 2012 bis einschließlich August 2012-- wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. Juli 2013, Az: 14 K 274/12, Urteil; vorgehend BFH, 5. Februar 2014, Az: XI B 84/13, Beschluss; vorgehend BFH, 21. Mai 2014, Az: XI R 7/14, Beschluss; vorgehend BFH, 15. Mai 2024, Az: III R 22/23 (III R 47/14), Beschluss; vorgehend BFH, 11. Juni 2024, Az: III R 22/23 (III R 47/14), Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 218 Abs. 2 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- §§ 62ff EStG
- § 62 EStGAnspruchsberechtigte
- § 74 Abs. 2 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- §§ 102ff SGB 10
- § 102 SGB 10
- § 104 SGB 10
- § 107 Abs. 1 SGB 10
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