BFH, Urteil vom 22.06.2010 – II R 40/08
Aus dem Leitsatz
Wurden während laufender Verkaufsverhandlungen schenkweise erworbene Anteile an einer Kapitalgesellschaft kurz nach dem Zeitpunkt der Ausführung der freigebigen Zuwendung veräußert, ist nach dem vor dem Jahr 2009 geltenden Recht ein zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarter Mindestkaufpreis und nicht der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte Anteilswert…
Leitsatz
Wurden während laufender Verkaufsverhandlungen schenkweise erworbene Anteile an einer Kapitalgesellschaft kurz nach dem Zeitpunkt der Ausführung der freigebigen Zuwendung veräußert, ist nach dem vor dem Jahr 2009 geltenden Recht ein zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarter Mindestkaufpreis und nicht der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte Anteilswert der Bemessung der Schenkungsteuer zugrunde zu legen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 1. April 2008, Az: IV 86/2006, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 11 Abs. 2 BewGWertpapiere und Anteile
- § 12 Abs. 2 S. 1 ErbStGBewertung
- § 398 BGBAbtretung
- § 413 BGBÜbertragung anderer Rechte
- § 9 Abs. 1 BewGBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
- § 9 Abs. 2 S. 1 BewGBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGSchenkungen unter Lebenden
- § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStGSteuerpflichtiger Erwerb
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Abgrenzung objektivierter Wert, subjektiver Entscheidungswert und Preis; steuerlich: gemeiner Wert (§ 11 Abs. 2 BewG), ggf. vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG, Kapitalisierungsfaktor 13,75) mit Substanzwert als Mindestwert.
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