1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 29.08.2012 – I R 65/11

Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen - kein EK-Charakter des aktiven Ausgleichspostens - Bilanzierungshilfe - Anfechtbarkeit - Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO durch allgemeine Verwaltungsübung - Körperschaftsteuererstattung durch ausschüttungsbedingte Körperschaftsteuerminderung

Aus dem Leitsatz

1. Ein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen ist nicht zu bilden, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste (hier: KG-Anteil) aufgrund außerbilanzieller Zurechnung (hier: § 15a EStG) neutralisiert werden und damit das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht mindern. Hieran hat sich durch § 14 Abs. 4 KStG 2002 i.d.F.…

Leitsatz

  1. Ein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen ist nicht zu bilden, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste (hier: KG-Anteil) aufgrund außerbilanzieller Zurechnung (hier: § 15a EStG) neutralisiert werden und damit das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht mindern. Hieran hat sich durch § 14 Abs. 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 nichts geändert .
  2. Das Eigenkapital des Organträgers erhöht sich nicht dadurch, dass in dessen Steuerbilanz ein aktiver Ausgleichsposten für Minderabführungen gemäß § 14 Abs. 4 KStG 2002 n.F. gebildet wird. Es handelt sich hierbei lediglich um einen steuerrechtlichen Merkposten (Bilanzierungshilfe) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 1. September 2011, Az: 2 K 188/09, Urteil

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