1. SenatNV

BFH, Urteil vom 16.09.2015 – I R 20/13

Unbestimmter Urteilstenor - Ausübung eines Sonderabschreibungsrechts

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Urteil, welches einen Steuerbescheid dahin abändert, dass die Steuer "unter Verwendung von Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz" festgesetzt wird, ist wegen Unbestimmtheit wirkungslos, wenn sich weder Urteilstenor noch Entscheidungsgründen entnehmen lässt, in Bezug auf welche konkreten Wirtschaftsgüter die Sonderabschreibungen in…

Leitsatz

NV: Ein Urteil, welches einen Steuerbescheid dahin abändert, dass die Steuer "unter Verwendung von Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz" festgesetzt wird, ist wegen Unbestimmtheit wirkungslos, wenn sich weder Urteilstenor noch Entscheidungsgründen entnehmen lässt, in Bezug auf welche konkreten Wirtschaftsgüter die Sonderabschreibungen in welcher Höhe vorgenommen werden sollen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revisionen der Beteiligten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2013 8 K 8140/09 aufgehoben. In Bezug auf die Festsetzungen der Körperschaftsteuer 1995 und 1996 wird die Sache an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Hinsichtlich der Bescheide über die gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf den 31. Dezember 1995 und auf den 31. Dezember 1996 wird die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger wird insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits wird dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. Februar 2013, Az: 8 K 8140/09, Urteil; nachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. Januar 2018, Az: 8 K 8009/16, Urteil; nachgehend BFH, 27. Mai 2020, Az: XI R 8/18, Urteil

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    G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?

    G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.

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    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

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    Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?

    Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.

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    Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.

    Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
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    Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?

    50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.

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