1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 23.06.2015 – I E 4/15

Feststellung des gewerbesteuerrechtlichen Fehlbetrags - Streitwert

Aus dem Leitsatz

NV: Bei einem Bescheid über die Feststellung der vortragsfähigen Verluste bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Maßgeblich hierfür sind zwar grundsätzlich die konkreten steuerlichen Auswirkungen; lassen sich diese jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit…

Leitsatz

NV: Bei einem Bescheid über die Feststellung der vortragsfähigen Verluste bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Maßgeblich hierfür sind zwar grundsätzlich die konkreten steuerlichen Auswirkungen; lassen sich diese jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, sind 10 % des strittigen Verlusts anzusetzen. Letzteres gilt auch dann, wenn geltend gemacht wird, aufgrund der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags (hier: § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1999) falle beim Kläger keine Gewerbesteuer an.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 19. März 2015 KostL .../15 (I B 8/15) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 1 Abs. 5 GKG
  • § 3 Abs. 2 GKG
  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 52 Abs. 3 GKG
  • § 66 Abs. 6 GKG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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