1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.03.2013 – I B 26/12

Aufhebung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Verlustfeststellungsbescheids - Keine Nichtigkeit bei fehlender Unterschrift des Behördenleiters - Auslegung von Verwaltungsakten - Keine allgemeine Klärungsbedürftigkeit einzelfallabhängiger Fragen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Bescheid, der die "Aufhebung" eines Verlustfeststellungsbescheids anordnet, ist im Zweifel dahin zu verstehen, dass der Feststellungsbescheid in Gänze und mit all seinen Rechtswirkungen beseitigt werden soll; damit entfällt auch ein im Feststellungsbescheid enthaltener Vorbehalt der Nachprüfung .

Leitsatz

  1. NV: Ein Bescheid, der die "Aufhebung" eines Verlustfeststellungsbescheids anordnet, ist im Zweifel dahin zu verstehen, dass der Feststellungsbescheid in Gänze und mit all seinen Rechtswirkungen beseitigt werden soll; damit entfällt auch ein im Feststellungsbescheid enthaltener Vorbehalt der Nachprüfung .
  2. NV: Das Fehlen einer Unterschrift des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten unter einen nicht formularmäßigen oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Verlustfeststellungsbescheid führt nicht zu dessen Nichtigkeit .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 13. Dezember 2011, Az: 3 K 1649/05, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?

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