BFH, Beschluss vom 12.06.2012 – I B 148/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das Tatbestandsmerkmal der "Mitwirkung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren" i.S. des § 51 Abs. 2 FGO ist weit auszulegen und erfasst --unabhängig von besonderen quantitativen oder qualitativen Voraussetzungen -- jede Mitwirkung in dem Verfahren, das final zum Erlass des angefochtenen Bescheides geführt hat.
Leitsatz
- NV: Das Tatbestandsmerkmal der "Mitwirkung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren" i.S. des § 51 Abs. 2 FGO ist weit auszulegen und erfasst --unabhängig von besonderen quantitativen oder qualitativen Voraussetzungen -- jede Mitwirkung in dem Verfahren, das final zum Erlass des angefochtenen Bescheides geführt hat.
- NV: Rügt der Beschwerdeführer einen klaren Verstoß gegen den Inhalt der Akten, kann er die mangelnde Schlüssigkeit und Substantiiertheit seiner Rüge nicht mit der fehlenden Gewährung einer Akteneinsicht rechtfertigen, wenn ersichtlich ist, dass er selbst im Besitz der relevanten Akten ist.
- NV: Eine unterlassene Sachaufklärung wird nur ordnungsgemäß gerügt, wenn schlüssig dargelegt wird, inwiefern eine weitere Sachaufklärung aufgrund der materiellen Rechtsauffassung des FG zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 13. September 2011, Az: 4 K 1488/09, Urteil; nachgehend BFH, 29. Oktober 2012, Az: I S 11/12, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 2 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 8b Abs. 2 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 KStGBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwGArten der Spaltung
- § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStGBewertung der Anteile beim Anteilstausch
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Die M-GmbH ist seit 2019 mit 8 % an der börsennotierten A-AG beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 50.000 €. Wie ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu behandeln?
Bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden). Eine Mindesthaltedauer kennt § 8b KStG nicht; § 3 Nr. 40 EStG liefert der GmbH hier keine Teilfreistellung.
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Die M-GmbH veräußert ihre 5 %-Beteiligung an der B-AG mit einem Veräußerungsgewinn von 200.000 €. Wie hoch ist die außerbilanzielle Korrektur insgesamt?
Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe außer Ansatz – die Streubesitzregel gilt nur für Bezüge. Nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG gelten 5 % des Gewinns (10.000 €) als nicht abziehbare BA. Netto werden 190.000 € gekürzt.
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Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.
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Die M-GmbH (Beteiligung 30 %) schreibt ein unbesichertes Darlehen an ihre Tochter auf den niedrigeren Teilwert ab. Ein Fremdvergleichsnachweis gelingt nicht. Folge?
Bei einer Beteiligung von mehr als einem Viertel gehören Gewinnminderungen aus Gesellschafterdarlehen zu den nicht abziehbaren Gewinnminderungen (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG). Der Escape nach S. 7 (Fremdvergleich) ist nicht gelungen. Die TWA ist in voller Höhe außerbilanziell hinzuzurechnen; ein 60 %-Abzug nach § 3c Abs. 2 EStG scheidet hier wegen des vollen Abzugsverbots aus.
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Warum gibt es § 8b KStG, und wie wirkt die 5 %-Regelung?
- § 8b Abs. 1 KStG nimmt Bezüge und § 8b Abs. 2 KStG Anteilsveräußerungsgewinne bei der empfangenden Körperschaft grundsätzlich aus; so wird eine weitere volle Besteuerung derselben Gewinne in einer Beteiligungskette vermieden.
- Dividenden (§ 8b Abs. 1 KStG) und Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2 KStG) bleiben außer Ansatz.
- 5 % gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG; H 8b (Verfassungsmäßigkeit des § 8b Absatz 3 und 5 KStG) KStH) – im Ergebnis 95 % Freistellung.
- § 3c Abs. 1 EStG ist nach § 8b Abs. 3 S. 2 KStG und § 8b Abs. 5 S. 2 KStG nicht anzuwenden; tatsächliche Aufwendungen bleiben abziehbar.
Typische Nachfrage: Wie hoch ist die effektive Belastung einer Schachteldividende mit KSt und SolZ?
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