BFH, Beschluss vom 29.10.2012 – I S 11/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ist ein Revisionszulassungsgrund bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise gerügt worden, verletzt das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch, dass es den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingehenden Vortrag nicht berücksichtigt und eine der weiteren Begründung…
Leitsatz
- NV: Ist ein Revisionszulassungsgrund bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise gerügt worden, verletzt das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch, dass es den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingehenden Vortrag nicht berücksichtigt und eine der weiteren Begründung dienende Akteneinsicht vor seiner Entscheidung nicht abwartet .
- NV: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, um nach Ablauf der Begründungsfrist einen einzelnen Zulassungsgrund erstmals in der gebotenen Weise zu rügen .
- NV: Die Anhörungsrüge dient nicht dem Zweck, die angefochtene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 12. Juni 2012, Az: I B 148/11, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 2 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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