1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.01.2012 – I B 136/11

Sog. erweiterte Kürzung zur Ermittlung des Gewerbeertrags

Aus dem Leitsatz

NV: Für die Rechtsfrage, ob die Anwendung der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 ausscheidet, wenn die vermietende Kapitalgesellschaft maßgeblich an der mietenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist bzw. wenn eine sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung vorliegt, besteht kein Klärungsbedürfnis in einem Revisionsverfahren .

Leitsatz

NV: Für die Rechtsfrage, ob die Anwendung der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 ausscheidet, wenn die vermietende Kapitalgesellschaft maßgeblich an der mietenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist bzw. wenn eine sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung vorliegt, besteht kein Klärungsbedürfnis in einem Revisionsverfahren .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 31. Mai 2011, Az: 1 K 136/2009, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Typische Nachfrage: Warum gibt es bei Einzelunternehmern keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 GewStG?
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