§ 40b EStGPauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben.
(2) ¹Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. ²Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1 752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Zuwendungen von mehr als 2 148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. ³Für Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1 752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. ⁴Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind.
(4) In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent der Sonderzahlungen zu erheben.
(5) ¹§ 40 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. ²Die Anwendung des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist ausgeschlossen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 40b EStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 40b.1 LStRRichtliniePauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurden
Direktversicherung (2) ¹Es ist gleichgültig, ob es sich um Kapitalversicherungen einschl. Risikoversicherungen, um Rentenversicherungen oder fondsgebundene Lebensversicherungen handelt. ²Kapitallebensversicherungen mit…
- R 40b.2 LStRRichtliniePauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung
¹Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG ist nicht zulässig, wenn der steuerpflichtige Durchschnittsbeitrag – ohne Versicherungsteuer – 100 € jährlich übersteigt; in diesem Falle ist der steuerpflichtige…
- H 40b.1 (§ 40b Abs. 1 und Abs. 2 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung:) LStHHinweis§ 40b Abs. 1 und Abs. 2 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung:
(1) ¹Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beiträge und…
- H 40b.1 (Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer) LStHHinweisAbwälzung der pauschalen Lohnsteuer
Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält eine Sonderzuwendung von 2.500 €. Er vereinbart mit dem Arbeitgeber, dass hiervon 1.752 € für eine vor 2005 abgeschlossene Direktversicherung verwendet werden, die eine…
- H 40b.1 (Allgemeines) LStHHinweisAllgemeines
– Der Lohnsteuerpauschalierung unterliegen nur die Arbeitgeberleistungen i. S. d. § 40b zugunsten von Arbeitnehmern oder früheren Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen (BFH vom 07.07.1972 – VI R 116/69, BStBl II S.…
- H 40b.1 (Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL) LStHHinweisAusscheiden des Arbeitgebers aus der VBL
Das Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL und die damit verbundenen Folgen für die Zusatzversorgung des Arbeitnehmers führen nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn und damit weder zu negativem Arbeitslohn noch zu…
- H 40b.1 (Barlohnkürzung) LStHHinweisBarlohnkürzung
Beispiel: Der Anspruch auf das 13. Monatsgehalt entsteht gemäß Tarifvertrag zeitanteilig nach den vollen Monaten der Beschäftigung im Kj. und ist am 01.12. fällig. Die Barlohnkürzung vom 13. Monatsgehalt zugunsten eines…
- H 40b.1 (Dienstverhältnis zwischen Ehegatten) LStHHinweisDienstverhältnis zwischen Ehegatten
Zur Anerkennung von Zukunftssicherungsleistungen bei Dienstverhältnissen zwischen Ehegatten H 6a (9) EStH
- H 40b.1 (Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2:) LStHHinweisDurchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2:
– „Eigenbeiträge“ des Arbeitnehmers, die aus versteuertem Arbeitslohn stammen, sind in die Durchschnittsberechnung nicht einzubeziehen (BFH vom 12.04.2007 – VI R 55/05, BStBl II S. 619). – Beiträge zu…
- H 40b.1 (Mindesttodesfallschutz) LStHHinweisMindesttodesfallschutz
– R 40b.1 Abs. 2 – BMF vom 22.08.2002 (BStBl I S. 827), Rdnr. 23-30
- H 40b.1 (Negative pauschale Lohnsteuer) LStHHinweisNegative pauschale Lohnsteuer
Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer und damit auch einer negativen pauschalen Lohnsteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen (BFH vom 28.04.2016 – VI R 18/15, BStBl II S. 898); bei Rückzahlung pauschal…
- H 40b.1 (Rückdeckungsversicherung) LStHHinweisRückdeckungsversicherung
– R 40b.1 Abs. 3 – Verzichtet der frühere Arbeitnehmer auf seine Rechte aus einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, tritt im Gegenzug der Arbeitgeber sämtliche Rechte aus der zur Absicherung der Versorgungszusage…
- H 40b.1 (Rückzahlung von Arbeitslohn) LStHHinweisRückzahlung von Arbeitslohn
– Der Verlust des durch eine Direktversicherung eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers führt wegen des Ersatzanspruchs nicht zu einer Arbeitslohnrückzahlung (BFH vom 05.07.2007 – VI R 58/05, BStBl II…
- H 40b.1 (Vervielfältigungsregelung) LStHHinweisVervielfältigungsregelung
Die Beendigung des Dienstverhältnisses i. S. d. § 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz ist die nach bürgerlichem (Arbeits‑)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverhältnis kann daher auch dann beendet sein, wenn der…
- H 40b.1 (Wirkung einer fehlerhaften Pauschalbesteuerung) LStHHinweisWirkung einer fehlerhaften Pauschalbesteuerung
Eine fehlerhafte Pauschalbesteuerung ist für die Veranlagung zur Einkommensteuer nicht bindend (BFH vom 10.06.1988 – III R 232/84, BStBl II S. 981).
Rechtsprechung des BFH zu § 40b EStG
6 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 01.09.2021, VI R 21/19BStBl/amtlich
1. Der Zeitpunkt, zu dem eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, bestimmt sich nach der zu einem Rechtsanspruch führenden arbeitsrechtlichen bzw. betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers (Anschluss an BMF-Schreiben vom…
- BFH, Urteil vom 28.04.2016, VI R 18/15BStBl/amtlich
Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer und damit auch einer negativen pauschalen Lohnsteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen .
- BFH, Vorlagebeschluss vom 14.11.2013, VI R 49/12BStBl/amtlich
1. Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28), Letzterer i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG, insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar…
- BFH, Vorlagebeschluss vom 14.11.2013, VI R 50/12BStBl/amtlich
1. Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28), Letzterer i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG, insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar…
- BFH, Urteil vom 11.03.2010, VI R 9/08BStBl/amtlich
Beiträge zu Direktversicherungen können nur dann in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG einbezogen werden, wenn ein gemeinsamer Versicherungsvertrag vorliegt. Direktversicherungen, die nach einem Wechsel des Arbeitgebers beim neuen…
- BFH, Beschluss vom 13.06.2013, VI R 1/11NV
NV: Im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung an eine Versorgungseinrichtung erbrachte Sonderzuwendungen des Arbeitgebers sind kein Arbeitslohn, wenn sie zur Verbesserung der Kapitalausstattung der Versorgungseinrichtung geleistet werden und…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche