H 40b.1 (Negative pauschale Lohnsteuer) LStH
Aus dem amtlichen WortlautDie Festsetzung einer negativen Einkommensteuer und damit auch einer negativen pauschalen Lohnsteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen (BFH vom 28.04.2016 – VI R 18/15, BStBl II S. 898); bei Rückzahlung pauschal versteuerter Leistungen R 40b.1 Abs. 13 ff.
Amtlicher Wortlaut
Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer und damit auch einer negativen pauschalen Lohnsteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen (>BFH vom 28.04.2016 – VI R 18/15, BStBl II S. 898); bei Rückzahlung pauschal versteuerter Leistungen >R 40b.1 Abs. 13 ff.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 40b EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben. (2) ¹Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. ²Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der…
§ 40b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 40b EStG
- R 40b.1 LStR – Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurdenLStH
- R 40b.2 LStR – Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu einer GruppenunfallversicherungLStH
- H 40b.1 (§ 40b Abs. 1 und Abs. 2 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung:) LStH – § 40b Abs. 1 und Abs. 2 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung:LStH
- H 40b.1 (Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer) LStH – Abwälzung der pauschalen LohnsteuerLStH
- H 40b.1 (Allgemeines) LStH – AllgemeinesLStH
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- H 40b.1 (Barlohnkürzung) LStH – BarlohnkürzungLStH
- H 40b.1 (Dienstverhältnis zwischen Ehegatten) LStH – Dienstverhältnis zwischen EhegattenLStH
- H 40b.1 (Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2:) LStH – Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2:LStH
- H 40b.1 (Mindesttodesfallschutz) LStH – MindesttodesfallschutzLStH
- H 40b.1 (Rückdeckungsversicherung) LStH – RückdeckungsversicherungLStH
- H 40b.1 (Rückzahlung von Arbeitslohn) LStH – Rückzahlung von ArbeitslohnLStH
- H 40b.1 (Vervielfältigungsregelung) LStH – VervielfältigungsregelungLStH
- H 40b.1 (Wirkung einer fehlerhaften Pauschalbesteuerung) LStH – Wirkung einer fehlerhaften PauschalbesteuerungLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 40b EStG
- BFH, Urteil vom 01.09.2021, VI R 21/191. Der Zeitpunkt, zu dem eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, bestimmt sich nach der zu einem Rechtsanspruch führenden arbeitsrechtlichen bzw. betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungserklärung des…
- BFH, Urteil vom 28.04.2016, VI R 18/15Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer und damit auch einer negativen pauschalen Lohnsteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen .
- BFH, Vorlagebeschluss vom 14.11.2013, VI R 49/121. Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28), Letzterer i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG…
- BFH, Vorlagebeschluss vom 14.11.2013, VI R 50/121. Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28), Letzterer i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG…
- BFH, Urteil vom 11.03.2010, VI R 9/08Beiträge zu Direktversicherungen können nur dann in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG einbezogen werden, wenn ein gemeinsamer Versicherungsvertrag vorliegt. Direktversicherungen, die nach einem…
- BFH, Beschluss vom 13.06.2013, VI R 1/11NV: Im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung an eine Versorgungseinrichtung erbrachte Sonderzuwendungen des Arbeitgebers sind kein Arbeitslohn, wenn sie zur Verbesserung der Kapitalausstattung der…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche