Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 40b.1 (Allgemeines) LStH

AllgemeinesHinweis der Finanzverwaltung zu § 40b EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Der Lohnsteuerpauschalierung unterliegen nur die Arbeitgeberleistungen i. S. d. § 40b zugunsten von Arbeitnehmern oder früheren Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen (BFH vom 07.07.1972 – VI R 116/69, BStBl II S. 890). – Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b ist auch…

Amtlicher Wortlaut

– Der Lohnsteuerpauschalierung unterliegen nur die Arbeitgeberleistungen i. S. d. § 40b zugunsten von Arbeitnehmern oder früheren Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen (>BFH vom 07.07.1972 – VI R 116/69, BStBl II S. 890).

– Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b ist auch dann zulässig, wenn die Zukunftssicherungsleistung erst nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb erbracht wird und er bereits in einem neuen Dienstverhältnis steht (>BFH vom 18.12.1987 – VI R 245/80, BStBl II 1988 S. 554).

– Pauschalbesteuerungsfähig sind jedoch nur Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber aufgrund ausschl. eigener rechtlicher Verpflichtung erbringt (>BFH vom 29.04.1991 – VI R 61/88, BStBl II S. 647).

– Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber für den Ehegatten eines verstorbenen früheren Arbeitnehmers eine Lebensversicherung abschließt oder wenn bei einer Versicherung das typische Todesfallwagnis und – bereits bei Vertragsabschluss – das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind. Hier liegt begrifflich keine Direktversicherung i. S. d. § 40b vor (>BFH vom 09.11.1990 – VI R 164/86, BStBl II 1991 S. 189).

– Die Pauschalierung setzt allgemein voraus, dass die Zukunftssicherungsleistungen aus einem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. Sie ist demnach bei Arbeitnehmern nicht anwendbar, bei denen der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorgenommen wird (>BFH vom 12.08.1996 – VI R 27/96, BStBl II 1997 S. 143). Bei pauschal besteuerten Teilzeitarbeitsverhältnissen (§ 40a) ist die Pauschalierung zulässig, wenn es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt (>BFH vom 08.12.1989 – VI R 165/86, BStBl II 1990 S. 398).

– Für Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 40b kann die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht vorgenommen werden, selbst wenn sie als sonstige Bezüge gewährt werden (§ 40b Abs. 5 Satz 2).

– Zum Zeitpunkt der Beitragsleistung des Arbeitgebers für eine Direktversicherung >H 38.2 (Zufluss von Arbeitslohn).

– Die Pauschalierung setzt voraus, dass es sich bei den Beiträgen um Arbeitslohn handelt, der den Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Abführung durch den Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung zufließt (>BFH vom 12.04.2007 – VI R 55/05, BStBl II S. 619).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 40b EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben. (2) ¹Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. ²Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der…

§ 40b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 40b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 40b EStG

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