Retrograde Teilwertermittlung bei Waren (R 6.8 Abs. 2 EStR)?
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Retrograde Teilwertermittlung bei Waren (R 6.8 Abs. 2 EStR)?
Voraussichtlicher Verkaufserlös − durchschnittlicher Unternehmergewinn − nach dem Stichtag noch anfallender betrieblicher Aufwand = Teilwert (R 6.8 Abs. 2 EStR).
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Wie ist eine voraussichtlich nur vorübergehende Wertminderung bei Finanzanlagen in der HB zu behandeln?
Für Finanzanlagen gewährt § 253 Abs. 3 S. 6 HGB ein Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung. Steuerlich ist eine TWA in diesem Fall unzulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).
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Wer trägt steuerlich die Feststellungslast dafür, dass ein niedrigerer Teilwert in den Folgejahren beibehalten werden darf?
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG (für Nr. 2 über S. 3) sind die fortgeführten AK/HK anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann. Gelingt der Nachweis nicht, besteht ein Wertaufholungsgebot.
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Finanzanlagen: Abschreibungswahlrecht auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung.
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UV: strenges Niederstwertprinzip – Abschreibung auf niedrigeren Börsen-/Marktpreis bzw. beizulegenden Wert, unabhängig von der Dauer.
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Teilwertabschreibung & Wertaufholung: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche