RechtsprechungEinkommensteuer

BFH: § 15b EStG setzt Passivität des Investors voraus

Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle greift nur bei passiven Investoren. Das gilt auch dann, wenn sich der Initiator des Modells als Gründungsgesellschafter zu denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt. Verluste aus Steuerstundungsmodellen mindern nur spätere Einkünfte aus derselben Quelle; ein Ausgleich mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen. Der BFH leitet das Passivitätserfordernis aus dem Merkmal des vorgefertigten Konzepts ab.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

BFH-Urteil vom 02.10.2025, Az. IV R 14/23; Pressemitteilung 003/26 vom 15.01.2026

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Steuerstundungsmodell: vorgefertigtes Konzept, das zumindest in der Anfangsphase Verlustverrechnung mit übrigen Einkünften ermöglichen soll

  • Charakteristisch ist die Passivität bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung; daran kann es beim Initiator fehlen, auch wenn er sich zu denselben Bedingungen beteiligt

  • Mit Urteil vom 21.11.2024 (IV R 6/22) hatte der BFH § 15b EStG für verfassungsgemäß erklärt

Warum das für die Prüfung zählt

Verlustverrechnungsbeschränkungen (§§ 15a, 15b, 10d EStG) im Vergleich sind ein dankbares Prüfungsthema.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?

    Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).

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    Klausurfrage · eigene Seite

    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    In welcher Reihenfolge stellen Sie in einer Einkommensteuerlösung die Einkünfte dar?

    Die Gliederung folgt dem Gesetz. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG zählt die sieben Einkunftsarten in fester Reihenfolge auf; so findet der Prüfer jede Einkunft dort, wo er sie erwartet.

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