RechtsprechungAbgabenordnung & FGO

Beim BVerfG anhängig: Aussetzungszinsen von 6 Prozent (§ 237 AO), Aktienverlustverrechnung (§ 20 Abs. 6 EStG) und § 8c Satz 2 KStG a. F.

Drei steuerliche Richtervorlagen stehen auf der Jahresvorausschau 2026 des BVerfG. Der BFH fragt, ob der Zinssatz von 0,5 Prozent je Monat für Aussetzungszinsen vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 verfassungsgemäß ist. Ebenfalls vom BFH stammt die Vorlage, ob Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen. Das FG Hamburg hält den vollständigen Verlustuntergang bei Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile nach § 8c Satz 2 KStG in der Fassung von 2008 für gleichheitswidrig.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Normenkontrollverfahren 1 BvL 8/24, 2 BvL 3/21 und 2 BvL 19/17 anhängig; in der Liste der für 2026 geplanten Entscheidungen des BVerfG geführt und dort (Abruf 13.10.2026) nicht als erledigt vermerkt

Das Wichtigste im Einzelnen

  • 1 BvL 8/24 (Erster Senat): § 237 in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO – Aussetzungszinsen 6 Prozent pro Jahr

  • 2 BvL 3/21 (Zweiter Senat): § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 – gesonderter Verlustverrechnungskreis für Aktien

  • 2 BvL 19/17 (Zweiter Senat): § 8c Satz 2 KStG a. F. – vollständiger Verlustuntergang (Streitfall: Übertragung von 80 Prozent)

  • Erledigt: Die Vorlagen zur Pauschalsteuer nach § 40b Abs. 4 EStG (2 BvL 7/14, 2 BvL 8/14) wurden nach Aufhebung der Vorlagebeschlüsse durch den BFH mit Beschluss vom 05.08.2026 eingestellt

Warum das für die Prüfung zählt

Prüfer fragen gern nach anhängigen Verfahren und nach den praktischen Folgen: Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO, Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 AO, Aussetzung der Vollziehung.

Betroffene Normen

Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): Art. 100 Abs. 1 GG

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
    Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?

    § 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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