BMF-Schreiben zur elektronischen Bekanntgabe nach § 122a AO: Neufassung gilt seit 2026, Regelbekanntgabe ohne Einwilligung erst ab 2027
§ 122a AO wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz neu gefasst und ist am 01.01.2026 in Kraft getreten. Das Mindeststeueranpassungsgesetz hat die Anwendung von § 122a Abs. 1 Satz 2 AO auf Verwaltungsakte verschoben, die nach dem 31.12.2026 bekannt gegeben werden (Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO). Im Jahr 2026 wird daher weiterhin nur elektronisch bekannt gegeben, wenn der Steuerpflichtige oder sein Empfangsbevollmächtigter nach altem Recht eingewilligt hat. Das Schreiben erläutert die drei Kernpunkte der Reform.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
Wegfall des Einwilligungserfordernisses: Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf wird Regelfall, sofern kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde
Anwendung der Regelbekanntgabe erst ab 01.01.2027, um allen Beteiligten Vorlaufzeit zu geben; Einwilligungen können auch 2026 noch erteilt werden
Bekanntgabevermutung: vierter Tag nach Bereitstellung zum Abruf; die Benachrichtigung hat nur noch Hinweisfunktion und ist nicht mehr Anknüpfungspunkt der Vermutung
Warum das für die Prüfung zählt
Für die Fristenkontrolle in der Kanzlei entscheidend: Die Einspruchsfrist beginnt künftig unabhängig davon, ob die Benachrichtigungs-E-Mail gelesen wurde. Ideal für eine Fristenaufgabe in der mündlichen Prüfung.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie die betroffenen Normen anwenden?
Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO. Was hat sich zum 1.1.2025 geändert?
- Schriftlicher VA per Post im Inland gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, im Ausland nach einem Monat.
- Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz: Viertages- statt Dreitagesfiktion für Bescheide, die ab 2025 zur Post gegeben werden; ebenso für § 122 Abs. 2a und § 122a Abs. 4 AO.
- Aufgabetag wird nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgezählt; früherer Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
- Bei Nicht- oder späterem Zugang trägt die Behörde im Zweifel die Nachweislast.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der vierte Tag auf einen Samstag fällt? - 2Klausurfrage · eigene Seite
Das FA gibt einen Einkommensteuerbescheid am Donnerstag, 15.01.2026, zur Post (Inland). Wann gilt er als bekannt gegeben?
Seit 1.1.2025 gilt die Viertagesfiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Aufgabetag zählt nicht mit: 16.01. (1), 17.01. (2), 18.01. (3), 19.01.2026 (4). Der 19.01.2026 ist ein Montag, eine Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO ist nicht nötig. Der 18.01. wäre das Ergebnis der alten Dreitagesfiktion (und zudem ein Sonntag).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Ein Bescheid wird am Dienstag zur Post gegeben; der vierte Tag danach ist ein Samstag. Der Steuerpflichtige findet den Brief bereits am Donnerstag im Briefkasten. Wann ist der Bescheid bekannt gegeben?
Der frühere tatsächliche Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO); es bleibt bei § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, verschiebt sich die Bekanntgabe entsprechend § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag, hier also den Montag (AEAO zu § 108 Nr. 2).
Erst antworten, dann Begründung sehen
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche