Außenprüfungsordnung (ApO) löst die Betriebsprüfungsordnung 2000 ab

Die BpO 2000 vom 15.03.2000 wurde neu gegliedert, neu gefasst und in Außenprüfungsordnung umbenannt. Eingearbeitet sind die Änderungen der §§ 193 ff. AO durch das DAC-7-Umsetzungsgesetz vom 20.12.2022, das die Außenprüfung beschleunigen sollte. Daneben enthält die ApO weitere Regelungen zur Beschleunigung und zur besseren Zusammenarbeit der Prüfungsstellen der Länder mit dem Bundeszentralamt für Steuern.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Allgemeine Verwaltungsvorschrift, am 09.09.2026 im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl I S. 1061)

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Name: Außenprüfungsordnung (ApO) statt Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000)

  • Einarbeitung der durch das Gesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2730) geänderten Außenprüfungsvorschriften der AO

  • Ziel: schnellere Außenprüfungen, bessere Abstimmung zwischen Ländern und BZSt

Warum das für die Prüfung zählt

Außenprüfung mit Prüfungsanordnung, Ablaufhemmung, qualifiziertem Mitwirkungsverlangen und Größenklassen wird regelmäßig geprüft; der neue Name der Verwaltungsvorschrift sollte bekannt sein.

Betroffene Normen

Quellen

Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?

    Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die Festsetzungsfrist für die KSt 2020 der A-GmbH endet mit Ablauf des 31.12.2025. Die Prüfungsanordnung wird am 15.12.2025 bekannt gegeben; der Prüfer beginnt am 12.01.2026 mit der Prüfung. Greift § 171 Abs. 4 AO?

    § 171 Abs. 4 AO verlangt, dass vor Fristablauf mit der Außenprüfung begonnen oder ihr Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Die Prüfungsanordnung allein reicht nicht; maßgeblich sind konkrete Prüfungshandlungen, zu denen auch Aktenstudium nach dem angeordneten Beginn zählen kann (AEAO zu § 198 Nr. 1). Der Beginn am 12.01.2026 liegt nach Fristablauf.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 171 Abs. 3 und § 171 Abs. 3a AO.

    • Abs. 3: Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vor Fristablauf gestellt.
    • Abs. 3: Hemmung nur insoweit, wie der Antrag reicht.
    • Abs. 3a: Einspruch oder Klage, auch nach Fristablauf eingelegt.
    • Abs. 3a: Hemmung für den gesamten Steueranspruch, soweit der Rechtsbehelf zulässig ist.
    • Folge von Abs. 3a: Verböserung im Einspruchsverfahren nach Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) möglich.
    Typische Nachfrage: Was raten Sie einem Mandanten, der eine Verböserung befürchtet?
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