Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird ab 2027 Regelfall (§ 122a AO) – JStG 2026 justiert nach

Ab 2027 werden Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen grundsätzlich durch Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben; eine Einwilligung ist nicht mehr nötig. Die Grundregel ist bereits Gesetz, ihre Anwendung wurde auf Bekanntgaben nach dem 31.12.2026 verschoben. Der Entwurf des JStG 2026 präzisiert sie: Elektronisch bekannt gegeben wird, wenn der Steuerpflichtige ein aktives ELSTER-Nutzerkonto hat oder für den Bevollmächtigten eine Empfangsvollmacht elektronisch angezeigt ist. Wer Post will, muss das elektronisch beantragen.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

§ 122a AO neu gefasst durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz, in Kraft seit 01.01.2026; Regelbekanntgabe ohne Einwilligung für Verwaltungsakte ab 01.01.2027 (Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO); weitere Änderungen im Regierungsentwurf JStG 2026 vom 12.08.2026, im Bundestag am 08.10.2026 überwiesen

Das Wichtigste im Einzelnen

  • § 122a Abs. 1 Satz 2 AO-E: elektronische Bekanntgabe an den Beteiligten mit aktivem Nutzerkonto oder an den Bevollmächtigten mit elektronisch angezeigter Empfangsvollmacht

  • § 122a Abs. 2 AO-E: Opt-out nur durch elektronischen Antrag auf postalische Bekanntgabe

  • § 124 Abs. 1 AO-E: Bekanntgabe bleibt wirksam, wenn die Behörde den falschen Weg (Post statt Abruf oder umgekehrt) wählt

  • § 125 Abs. 3 AO-E: Formverstoß schriftlich/elektronisch führt nicht zur Nichtigkeit

  • Benachrichtigung per E-Mail über die Bereitstellung im Nutzerkonto

Warum das für die Prüfung zählt

Bekanntgabe und Fristberechnung sind das AO-Kernthema; mit der elektronischen Regelbekanntgabe ändern sich Bekanntgabefiktion, Fristenkontrolle in der Kanzlei und die Rolle der Empfangsvollmacht.

Betroffene Normen

Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): Art. 97 § 28 EGAO

Quellen

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO. Was hat sich zum 1.1.2025 geändert?

    • Schriftlicher VA per Post im Inland gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, im Ausland nach einem Monat.
    • Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz: Viertages- statt Dreitagesfiktion für Bescheide, die ab 2025 zur Post gegeben werden; ebenso für § 122 Abs. 2a und § 122a Abs. 4 AO.
    • Aufgabetag wird nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgezählt; früherer Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
    • Bei Nicht- oder späterem Zugang trägt die Behörde im Zweifel die Nachweislast.
    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der vierte Tag auf einen Samstag fällt?
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Das FA gibt einen Einkommensteuerbescheid am Donnerstag, 15.01.2026, zur Post (Inland). Wann gilt er als bekannt gegeben?

    Seit 1.1.2025 gilt die Viertagesfiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Aufgabetag zählt nicht mit: 16.01. (1), 17.01. (2), 18.01. (3), 19.01.2026 (4). Der 19.01.2026 ist ein Montag, eine Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO ist nicht nötig. Der 18.01. wäre das Ergebnis der alten Dreitagesfiktion (und zudem ein Sonntag).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Bescheid wird am Dienstag zur Post gegeben; der vierte Tag danach ist ein Samstag. Der Steuerpflichtige findet den Brief bereits am Donnerstag im Briefkasten. Wann ist der Bescheid bekannt gegeben?

    Der frühere tatsächliche Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO); es bleibt bei § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, verschiebt sich die Bekanntgabe entsprechend § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag, hier also den Montag (AEAO zu § 108 Nr. 2).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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