JStG 2026: Zinssatz der Vollverzinsung soll auf 0,3 Prozent je Monat steigen (§ 238 Abs. 1a AO-E)
Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wurde mit dem Zweiten AO-Änderungsgesetz vom 12.07.2022 rückwirkend ab 2019 auf 0,15 Prozent je Monat gesenkt; § 238 Abs. 1c AO verlangt seither eine Evaluierung anhand des Basiszinssatzes nach § 247 BGB. Weil dieser seit 2022 deutlich gestiegen ist, will die Bundesregierung den Satz verdoppeln. Er wird als Mischwert aus Bundesbank-Zinsstatistiken (Konsumentenkredite und Spareinlagen 2024/2025) abgeleitet und gilt einheitlich für Nachforderungen und Erstattungen.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
§ 238 Abs. 1a AO-E: 0,5 Prozent je Monat bis 31.12.2018; 0,15 Prozent je Monat (1,8 Prozent pro Jahr) vom 01.01.2019 bis 31.12.2026; 0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) ab 01.01.2027
Gilt für alle Zinsen nach § 233a AO, die nach dem 31.12.2026 entstehen; bereits ergangene Zinsbescheide wären insoweit zu ändern
Der allgemeine Zinssatz des § 238 Abs. 1 AO von 0,5 Prozent je Monat (Stundungs-, Hinterziehungs-, Aussetzungszinsen) bleibt nach dem Entwurf unberührt
Warum das für die Prüfung zählt
Verzinsung nach § 233a AO mit Karenzzeit von 15 Monaten und die Unterscheidung der Zinsarten sind AO-Standardstoff; eine Satzänderung zum 01.01.2027 fällt genau in die Prüfungssaison.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche