JStG 2026: Zinssatz der Vollverzinsung soll auf 0,3 Prozent je Monat steigen (§ 238 Abs. 1a AO-E)

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wurde mit dem Zweiten AO-Änderungsgesetz vom 12.07.2022 rückwirkend ab 2019 auf 0,15 Prozent je Monat gesenkt; § 238 Abs. 1c AO verlangt seither eine Evaluierung anhand des Basiszinssatzes nach § 247 BGB. Weil dieser seit 2022 deutlich gestiegen ist, will die Bundesregierung den Satz verdoppeln. Er wird als Mischwert aus Bundesbank-Zinsstatistiken (Konsumentenkredite und Spareinlagen 2024/2025) abgeleitet und gilt einheitlich für Nachforderungen und Erstattungen.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Regierungsentwurf JStG 2026 vom 12.08.2026; im Bundestag am 08.10.2026 an die Ausschüsse überwiesen

Das Wichtigste im Einzelnen

  • § 238 Abs. 1a AO-E: 0,5 Prozent je Monat bis 31.12.2018; 0,15 Prozent je Monat (1,8 Prozent pro Jahr) vom 01.01.2019 bis 31.12.2026; 0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) ab 01.01.2027

  • Gilt für alle Zinsen nach § 233a AO, die nach dem 31.12.2026 entstehen; bereits ergangene Zinsbescheide wären insoweit zu ändern

  • Der allgemeine Zinssatz des § 238 Abs. 1 AO von 0,5 Prozent je Monat (Stundungs-, Hinterziehungs-, Aussetzungszinsen) bleibt nach dem Entwurf unberührt

Warum das für die Prüfung zählt

Verzinsung nach § 233a AO mit Karenzzeit von 15 Monaten und die Unterscheidung der Zinsarten sind AO-Standardstoff; eine Satzänderung zum 01.01.2027 fällt genau in die Prüfungssaison.

Betroffene Normen

Quellen

Alle Änderungen für 2026/27 →

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