Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

R 3.50 LStR

Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG)Richtlinie der Finanzverwaltung zu § 3 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut1. der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht, wobei es gleichgültig ist, ob das im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht, und 2. über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet wird. ²Dabei sind die Ausgaben des Arbeitnehmers bei ihm so zu…

Amtlicher Wortlaut

1. der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht, wobei es gleichgültig ist, ob das im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht, und

2. über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet wird.

²Dabei sind die Ausgaben des Arbeitnehmers bei ihm so zu beurteilen, als hätte der Arbeitgeber sie selbst getätigt. ³Die Steuerfreiheit der durchlaufenden Gelder oder des Auslagenersatzes nach § 3 Nr. 50 EStG ist hiernach stets dann ausgeschlossen, wenn die Ausgaben durch das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind (>R 19.3). ⁴Durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz werden immer zusätzlich gezahlt, da sie ihrem Wesen nach keinen Arbeitslohn darstellen. ⁵Sie können daher auch keinen anderen Arbeitslohn ersetzen.

(2) ¹Pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu Arbeitslohn. ²Ausnahmsweise kann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. ³Dabei können bei Aufwendungen für Telekommunikation auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) steuerfrei ersetzt werden. ⁴Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 € monatlich steuerfrei ersetzt werden. ⁵Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den pauschalen Auslagenersatz fortgeführt werden. ⁶Der pauschale Auslagenersatz bleibt so lange steuerfrei, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. ⁷Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann sich insbesondere im Zusammenhang mit einer Änderung der Berufstätigkeit ergeben.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen

Steuerfrei sind 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, c) Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der…

§ 3 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3 EStG

20 von 150 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

Alle 150 Abschnitte zu § 3 EStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 3 EStG

6 von 221 zugeordneten Entscheidungen.

Challenge

Können Sie R 3.50 LStR anwenden?

Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie anschließend die Lösung auf und prüfen Sie Ihre Antwort.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Die M-GmbH ist seit 2019 mit 8 % an der börsennotierten A-AG beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 50.000 €. Wie ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu behandeln?

    Bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden). Eine Mindesthaltedauer kennt § 8b KStG nicht; § 3 Nr. 40 EStG liefert der GmbH hier keine Teilfreistellung.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

    Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie wirkt sich das Teileinkünfteverfahren bei § 17 EStG aus – auch im Verlustfall?

    Typische Nachfrage: Warum gibt es für § 17-Gewinne keine Tarifermäßigung nach § 34 EStG?
  4. 4
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann?
  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche Normen regeln das Teileinkünfteverfahren bei § 17 EStG?

Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Prüfungsthemen zu dieser Norm

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat