H 8.1 (9-10) (Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) LStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschl. des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben (BFH vom 09.11.2005 – VI R 27/05…
Amtlicher Wortlaut
– Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschl. des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben (>BFH vom 09.11.2005 – VI R 27/05, BStBl II 2006 S. 408). Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (>BFH vom 10.04.2008 – VI R 38/06, BStBl II S. 768).
– Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird (>BFH vom 16.03.2006 – VI R 87/04, BStBl II S. 625).
– Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und hinreichend konkret bestimmt das Ziel der jeweiligen Fahrt ausweisen. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Aufzeichnungen präzisiert werden (>BFH vom 01.03.2012 – VI R 33/10, BStBl II S. 505).
– Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden (>BFH vom 16.03.2006 – VI R 87/04, BStBl II S. 625).
– Der Übergang von der beruflichen zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren (>BFH vom 16.03.2006 – VI R 87/04, BStBl II S. 625).
– Kann der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen und wird über die Nutzung des Dienstwagens kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist der zu versteuernde geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung zu bewerten. Eine Schätzung des Privatanteils anhand anderer Aufzeichnungen kommt nicht in Betracht (>BFH vom 16.11.2005 – VI R 64/04, BStBl II 2006 S. 410).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 8 EStG – Einnahmen
(1) ¹Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. ²Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. ³Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. (2) ¹Einnahmen, die nicht in…
§ 8 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 8 EStG
20 von 60 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 8.1 (1) LStR – AllgemeinesLStH
- R 8.1 (2) LStR – Einzelbewertung von SachbezügenLStH
- R 8.1 (3) LStR – Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (Sachbezugsfreigrenze)LStH
- R 8.1 (5) - (6) LStR – Unterkunft oder WohnungLStH
- R 8.1 (6a) LStR – Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStGLStH
- R 8.1 (7) LStR – Kantinenmahlzeiten und Zuschüsse in Form von EssenmarkenLStH
- R 8.1 (8) LStR – Mahlzeiten aus besonderem AnlassLStH
- R 8.1 (9) LStR – Gestellung von KfzLStH
- R 8.1 (10) LStR – Gestellung eines Kfz mit FahrerLStH
- R 8.2 LStR – Belegschaftsrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG)LStH
- H 8.1 (1-4) (Aktienoptionen) LStH – AktienoptionenLStH
- H 8.1 (1-4) (Ausländische Währung) LStH – Ausländische WährungLStH
- H 8.1 (1-4) (Deutschland-Ticket) LStH – Deutschland-TicketLStH
- H 8.1 (1-4) (Fahrrad) LStH – FahrradLStH
- H 8.1 (1-4) (Firmenfitnessprogramm) LStH – FirmenfitnessprogrammLStH
- H 8.1 (1-4) (Gehaltsumwandlung) LStH – GehaltsumwandlungLStH
- H 8.1 (1-4) (Geldleistung oder Sachbezug) LStH – Geldleistung oder SachbezugLStH
- H 8.1 (1-4) (Geltung der Sachbezugswerte) LStH – Geltung der SachbezugswerteLStH
- H 8.1 (1-4) (GmbH-Anteile) LStH – GmbH-AnteileLStH
- H 8.1 (1-4) (Job-Ticket) LStH – Job-TicketLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 8 EStG
6 von 184 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 03.03.2026, IX R 1/251. Ob ein anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gezahlter (Teil-)Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den veräußernden Gesellschafter den Einkünften aus § 17 des…
- BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 25/241. "Aufgrund der Corona-Krise" geleistet sind Beihilfen und Unterstützungen, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle)…
- BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/241. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein…
- BFH, Urteil vom 09.09.2025, VI R 7/23Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene…
- BFH, Urteil vom 23.01.2025, III R 33/24 (III R 50/17), III R 33/24, III R 50/171. Kosten, die --wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten-- ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der…
- BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 12/22Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche