Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 8.1 (1-4) (Üblicher Endpreis) LStH

Üblicher EndpreisHinweis der Finanzverwaltung zu § 8 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 11.02.2021 (BStBl I S. 311) – Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten…

Amtlicher Wortlaut

– unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 11.02.2021 (BStBl I S. 311)

– Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde (Händlerverkaufspreis). Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für gebrauchte Pkw orientieren (>BFH vom 17.06.2005 – VI R 84/04, BStBl II S. 795).

– Der Wert einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann i. d. R. anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber für die Reise aufgewendet hat (>BFH vom 18.08.2005 – VI R 32/03, BStBl II 2006 S. 30).

– Zur Einbeziehung von Versandkosten >BFH vom 06.06.2018 – VI R 32/16 (BStBl II S. 764)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 8 EStG – Einnahmen

(1) ¹Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. ²Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. ³Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. (2) ¹Einnahmen, die nicht in…

§ 8 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 8 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 8 EStG

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