Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 3.28 (Begrenzung auf 100 % des Nettoarbeitslohns) LStH

Begrenzung auf 100 % des NettoarbeitslohnsHinweis der Finanzverwaltung zu § 3 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1 (laufend gezahlter Aufstockungsbetrag): Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttogehalt von 8.750 € nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1 (laufend gezahlter Aufstockungsbetrag):

Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttogehalt von 8.750 € nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Der Mindestaufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG beträgt 875 €. Der Arbeitgeber gewährt eine weitere freiwillige Aufstockung von 3.000 € (Aufstockungsbetrag insgesamt 3.875 €). Der steuerfreie Teil des Aufstockungsbetrags ist wie folgt zu ermitteln:

a) | Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns

Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit | 8.750 €

./. | gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 3.750 €

= | maßgebender Nettoarbeitslohn | 5.000 €

b) | Vergleichsberechnung

Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit | 4.375 €

./. | gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 1.725 €

= | Zwischensumme | 2.650 €

+ | Mindestaufstockungsbetrag | 875 €

+ | freiwilliger Aufstockungsbetrag | 3.000 €

= | Nettoarbeitslohn | 6.525 €

Durch den freiwilligen Aufstockungsbetrag von 3.000 € ergäbe sich ein Nettoarbeitslohn bei der Altersteilzeit, der den maßgebenden Nettoarbeitslohn um 1.525 € übersteigen würde. Demnach sind steuerfrei:

Mindestaufstockungsbetrag | 875 €

+ | freiwilliger Aufstockungsbetrag abzgl. | 3.000 € 1.525 € | 1.425 €

= | steuerfreier Aufstockungsbetrag | 2.350 €

c) | Abrechnung des Arbeitgebers

Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit | 4.375 €

+ | steuerpflichtiger Aufstockungsbetrag | 1.525 €

= | steuerpflichtiger Arbeitslohn | 5.900 €

./. | gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 2.300 €

= | Zwischensumme | 3.600 €

+ | steuerfreier Aufstockungsbetrag | 2.350 €

= | Nettoarbeitslohn | 5.950 €

Beispiel 2 (sonstiger Bezug als Aufstockungsbetrag):

Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit hätte bei einer Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt von 4.000 € sowie im März auf einen sonstigen Bezug (Ergebnisbeteiligung) von 1.500 € (brutto).

Nach dem Altersteilzeitvertrag werden im März folgende Beträge gezahlt:

– laufendes Bruttogehalt | 2.000 €

– laufende steuerfreie Aufstockung (einschl. freiwilliger Aufstockung des Arbeitgebers) | 650 €

– Brutto-Ergebnisbeteiligung (50 % der vergleichbaren Vergütung auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung) | 750 €

– Aufstockungsleistung auf die Ergebnisbeteiligung | 750 €

a) | Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns

jährlicher laufender Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeitbeschäftigung | 48.000 €

+ | sonstiger Bezug bei fiktiver Vollzeitbeschäftigung | 1.500 €

./. | gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 18.100 €

= | maßgebender Jahresnettoarbeitslohn | 31.400 €

b) | Vergleichsberechnung

jährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit | 24.000 €

+ | steuerpflichtiger sonstiger Bezug bei Altersteilzeit | 750 €

./. | gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 6.000 €

= | Zwischensumme | 18.750 €

+ | Aufstockung Ergebnisbeteiligung | 750 €

+ | steuerfreie Aufstockung (12 x 650) | 7.800 €

= | Jahresnettoarbeitslohn | 27.300 €

Durch die Aufstockung des sonstigen Bezugs wird der maßgebende Jahresnettoarbeitslohn von 31.400 € nicht überschritten. Demnach kann die Aufstockung des sonstigen Bezugs (im Beispiel: Aufstockung der Ergebnisbeteiligung) von 750 € insgesamt steuerfrei bleiben.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen

Steuerfrei sind 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, c) Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der…

§ 3 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 3 EStG

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