Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 5.11 (Genossenschaftszentralen) KStH

GenossenschaftszentralenHinweis der Finanzverwaltung zu § 5 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautWegen der steuerlichen Behandlung von Zentralen landwirtschaftlicher Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften wird auf das BFH-Gutachten vom 02.12.1950 - I D 3/50 S, BStBl III 1951 S. 26 hingewiesen. Danach sind die Genossenschaftszentralen wie folgt zu behandeln: 1. Werden die…

Amtlicher Wortlaut

Wegen der steuerlichen Behandlung von Zentralen landwirtschaftlicher Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften wird auf das BFH-Gutachten vom 02.12.1950 - I D 3/50 S, BStBl III 1951 S. 26 hingewiesen. Danach sind die Genossenschaftszentralen wie folgt zu behandeln:

1. Werden die Zentralen in der Form von Kapitalgesellschaften geführt, gilt die persönliche Steuerbefreiung des § 5 Absatz 1 Nummer 14 KStG für sie nicht.

2. Werden die Zentralen in der Form von Genossenschaften oder Vereinen betrieben, ist § 5 Absatz 1 Nummer 14 KStG für sie anwendbar. Voraussetzung ist, dass die angeschlossenen Genossenschaften vorbehaltlich des Satzes 3 die in § 5 Absatz 1 Nummer 14 KStG geforderten Voraussetzungen erfüllen und die Zentralen lediglich Erzeugnisse dieser Genossenschaften bearbeiten oder verwerten. Ist eine der Mitgliedergenossenschaften nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 14 KStG befreit, sind die Umsätze mit dieser Genossenschaft Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 5 KStG – Befreiungen

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit 1. das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung; 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische…

§ 5 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 5 KStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 5 KStG

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