Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 13.4 (Teilweises Erlöschen einer Steuerbefreiung (§ 13 Absatz 5 KStG)) KStH

Teilweises Erlöschen einer Steuerbefreiung (§ 13 Absatz 5 KStG)Hinweis der Finanzverwaltung zu § 13 KStG – Fassung 2026.

Amtlicher Wortlaut

Gesetzliche Grundlage

§ 13 KStG – Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung

(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der Körperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen. (2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen. (3) In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2…

§ 13 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 13 KStG

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