BFH, Urteil vom 10.04.2024 – I R 15/23 (I R 38/11), I R 15/23, I R 38/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (KStG 2002) sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu verstehen, nicht als tatsächliche "Abführungen". Sie können daher nicht nur --als "Mehr"-Abführungen-- aus einem höheren…
Leitsatz
- NV: Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (KStG 2002) sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu verstehen, nicht als tatsächliche "Abführungen". Sie können daher nicht nur --als "Mehr"-Abführungen-- aus einem höheren handelsbilanziellen Jahresüberschuss der Organgesellschaft resultieren, sondern auch aus sogenannten Minderverlustübernahmen, wenn der Organträger infolge eines geringeren handelsbilanziellen Verlustes der Organgesellschaft einen geringeren Verlust ausgleichen musste, als ihm steuerlich zugerechnet wurde (Bestätigung der Rechtsprechung).
- NV: Indem die Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 als Gewinnausschüttungen fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende Leistungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, die die in § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung auslösen (Bestätigung der Rechtsprechung).
- NV: Zum Umfang der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (BVerfGE 165, 103) ausgesprochenen Teil-Nichtigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.03.2011 - 6 K 338/07 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 02.07.2007 aufgehoben. Der Körperschaftsteuerbescheid 2004 des Beklagten vom 24.11.2005 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zum 31.12.2004 vom 24.11.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.06.2007 werden dahin abgeändert, dass die Mehrabführung von 771.701 € nicht als Gewinnausschüttung behandelt und insoweit keine Ausschüttungsbelastung hergestellt wird. Die Errechnung der festzusetzenden und festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. März 2011, Az: 6 K 338/07, Urteil; vorgehend BFH, 6. Juni 2013, Az: I R 38/11, Vorlagebeschluss; vorgehend BVerfG, 14. Dezember 2022, Az: 2 BvL 7/13, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 78 S. 1 BVerfGG
- § 82 Abs. 1 BVerfGG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 13 Abs. 3 S. 1 KStGBeginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung
- § 14 Abs. 3 S. 1 KStGAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
- § 14 Abs. 3 S. 4 KStGAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
- § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStGSchlussvorschriften
- § 38 Abs. 1 S. 3 KStGKörperschaftsteuererhöhung
- § 38 Abs. 2 KStGKörperschaftsteuererhöhung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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