1. SenatNV

BFH, Urteil vom 16.11.2011 – I R 31/10

Beginn der Steuerpflicht einer unselbständigen gemeinnützigen Stiftung - Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns eines KG-Anteils

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine durch letztwillige Verfügung errichtete gemeinnützige unselbständige Stiftung entsteht mit dem Erbfall. Die Identität der Stiftung und ihre subjektive Steuerpflicht ändert sich nicht dadurch, dass der Träger (Fiduziar) für die Stiftung einen vom Erblasser abweichenden Stiftungszweck festlegt, der möglicherweise nicht von der testamentarisch…

Leitsatz

  1. NV: Eine durch letztwillige Verfügung errichtete gemeinnützige unselbständige Stiftung entsteht mit dem Erbfall. Die Identität der Stiftung und ihre subjektive Steuerpflicht ändert sich nicht dadurch, dass der Träger (Fiduziar) für die Stiftung einen vom Erblasser abweichenden Stiftungszweck festlegt, der möglicherweise nicht von der testamentarisch eingeräumten Gestaltungsfreiheit zu Satzungsänderungen gedeckt ist.
  2. NV: Gehört zum Stiftungsvermögen ein KG-Anteil, wird die Stiftung mit dem Erbfall auch dann Mitunternehmer an der KG und unterhält einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn sie durch einen Treuhänder vertreten wird.
  3. NV: Der Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligung ist nicht steuerfrei. § 13 KStG ist nicht anwendbar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 8. März 2010, Az: 11 K 3768/05, Urteil

Zitierte Normen

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