BFH, Urteil vom 17.11.2022 – V R 12/20
Aus dem Leitsatz
Der Verkauf von Waren ist grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i.S. von § 68 Nr. 4 AO erfüllt. Der Verkauf von Hilfsmitteln für blinde oder sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft kann aber ein Zweckbetrieb sein, wenn über eine im Einzelhandel übliche reine Produktberatung hinaus weitere…
Leitsatz
Der Verkauf von Waren ist grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i.S. von § 68 Nr. 4 AO erfüllt. Der Verkauf von Hilfsmitteln für blinde oder sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft kann aber ein Zweckbetrieb sein, wenn über eine im Einzelhandel übliche reine Produktberatung hinaus weitere --fürsorgeorientierte-- Hilfestellungen gegeben werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10.04.2019 - 5 K 1472/17 hinsichtlich der Streitjahre 2004 bis 2012 aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 10. April 2019, Az: 5 K 1472/17, Urteil; vorgehend BFH, 22. April 2020, Az: V B 41/19, Beschluss; nachgehend Sächsisches Finanzgericht, 26. Juni 2025, Az: 5 K 1472/17, Urteil; nachgehend BFH, 26. März 2026, Az: V B 73/25, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 14 AOWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- § 64 AOSteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
- § 65 AOZweckbetrieb
- § 68 Nr. 4 AOEinzelne Zweckbetriebe
- § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStGSteuersätze
- Art. 98 Abs. 1 EGRL 112/2006
- Art. 98 Abs. 2 EGRL 112/2006
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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