5. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 18.08.2022 – V R 49/19

Allgemeiner Zweckbetrieb einer Beschäftigungsgesellschaft
ECLI: DE:BFH:2022:U.180822.VR49.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Entgeltliche Dienstleistungen einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft begründen einen allgemeinen Zweckbetrieb nur dann, wenn die gegenüber ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

Leitsatz

Entgeltliche Dienstleistungen einer arbeitstherapeutischen Beschäftigungsgesellschaft begründen einen allgemeinen Zweckbetrieb nur dann, wenn die gegenüber ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 03.09.2019 - 6 K 3315/17 K,G aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 3. September 2019, Az: 6 K 3315/17 K,G, Urteil; nachgehend FG Düsseldorf, 30. Oktober 2024, Az: 6 K 3315/17 K,G, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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