Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 13.3 (Firmenwert) KStH

FirmenwertHinweis der Finanzverwaltung zu § 13 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautDas Aktivierungsverbot des § 5 Absatz 2 EStG gilt auch für die gemäß § 13 Absatz 1 bzw. 2 KStG aufzustellende Schluss- bzw. Anfangsbilanz (BFH vom 09.08.2000 - I R 69/98, BStBl II 2001 S. 71).

Amtlicher Wortlaut

Das Aktivierungsverbot des § 5 Absatz 2 EStG gilt auch für die gemäß § 13 Absatz 1 bzw. 2 KStG aufzustellende Schluss- bzw. Anfangsbilanz (BFH vom 09.08.2000 - I R 69/98, BStBl II 2001 S. 71).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13 KStG – Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung

(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der Körperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen. (2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen. (3) In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2…

§ 13 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 13 KStG

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