H 13.1 (Beispiele für den Wechsel zwischen Steuerpflicht und Steuerbefreiung) KStH
Aus dem amtlichen Wortlaut1. Eine bisher wegen schädlicher Tätigkeiten im Sinne des H 5.4 steuerpflichtige Unterstützungskassen-GmbH beendet diese Tätigkeiten und fällt anschließend, da sie nicht überdotiert ist, unter die Befreiung des § 5 Absatz 1 Nummer 3 KStG. 2. Eine Krankenhaus-GmbH, die bisher…
Amtlicher Wortlaut
1. Eine bisher wegen schädlicher Tätigkeiten im Sinne des H 5.4 steuerpflichtige Unterstützungskassen-GmbH beendet diese Tätigkeiten und fällt anschließend, da sie nicht überdotiert ist, unter die Befreiung des § 5 Absatz 1 Nummer 3 KStG.
2. Eine Krankenhaus-GmbH, die bisher nicht die Voraussetzungen des § 67 AO erfüllte und deshalb steuerpflichtig war, erfüllt nunmehr die Voraussetzungen dieser Vorschrift und ist nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG in vollem Umfang von der Körperschaftsteuer befreit.
3. Eine Wohnungsgenossenschaft, der bisher aufgrund der Beteiligung an einer Personengesellschaft Einnahmen von mehr als 10 % ihrer Gesamteinnahmen zuzurechnen waren, veräußert die Beteiligung an der Personengesellschaft und erzielt anschließend ausschließlich Einnahmen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 KStG, so dass sie in vollem Umfang unter diese Befreiungsvorschrift fällt.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13 KStG – Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung
(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der Körperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen. (2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen. (3) In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2…
§ 13 KStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13 KStG
- R 13.1 KStR – Beginn einer SteuerbefreiungKStH
- R 13.2 KStR – Erlöschen einer SteuerbefreiungKStH
- R 13.3 KStR – Schlussbilanz, AnfangsbilanzKStH
- R 13.4 KStR – Sonderregelung für bestimmte steuerbegünstigte KörperschaftenKStH
- H 13.1 (Teilweiser Beginn einer Steuerbefreiung (§ 13 Absatz 5 KStG)) KStH – Teilweiser Beginn einer Steuerbefreiung (§ 13 Absatz 5 KStG)KStH
- H 13.3 (Firmenwert) KStH – FirmenwertKStH
- H 13.4 (Teilweises Erlöschen einer Steuerbefreiung (§ 13 Absatz 5 KStG)) KStH – Teilweises Erlöschen einer Steuerbefreiung (§ 13 Absatz 5 KStG)KStH
- H 13.4 (Überführung eines Betriebs oder Teilbetriebs aus dem steuerpflichtigen in den steuerbefreiten Bereich einer Körperschaft unter Ansatz der Buchwerte nach § 13 Absatz 4 Satz 1 KStG) KStH – Überführung eines Betriebs oder Teilbetriebs aus dem steuerpflichtigen in den steuerbefreiten Bereich einer Körperschaft unter Ansatz der Buchwerte nach § 13 Absatz 4 Satz 1 KStGKStH
BFH-Rechtsprechung zu § 13 KStG
6 von 7 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 10.04.2024, I R 16/23 (I R 36/13), I R 16/23, I R 36/131. Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (KStG 2002) sind als rein rechnerische…
- BFH, Urteil vom 11.04.2018, I R 34/151. Der Gegenstand einer Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Auf den Wertansatz im Gewinnverwendungsbeschluss kommt es nicht an . 2. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG verstößt nicht…
- BFH, Vorlagebeschluss vom 27.11.2013, I R 36/131. Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger stellen keine Gewinnausschüttungen i.S. von § 8 Abs. 3, § 27 KStG 1996/2002 a.F., sondern Gewinnabführungen i.S. der §§ 14…
- BFH, Vorlagebeschluss vom 06.06.2013, I R 38/111. Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger stellen keine Gewinnausschüttungen i.S. der § 8 Abs. 3, § 27 KStG 1996/2002 a.F., sondern Gewinnabführungen i.S. der §§ 14…
- BFH, Urteil vom 14.11.2012, I R 78/111. Eine Übertragung des nahezu gesamten Vermögens einer Unterstützungskasse auf einen anderen Rechtsträger lässt die Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG 2002 mit Wirkung für die zurückliegenden…
- BFH, Urteil vom 10.04.2024, I R 15/23 (I R 38/11), I R 15/23, I R 38/111. NV: Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (KStG 2002) sind als rein rechnerische…
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche