Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 13.1 (Beispiele für den Wechsel zwischen Steuerpflicht und Steuerbefreiung) KStH

Beispiele für den Wechsel zwischen Steuerpflicht und SteuerbefreiungHinweis der Finanzverwaltung zu § 13 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut1. Eine bisher wegen schädlicher Tätigkeiten im Sinne des H 5.4 steuerpflichtige Unterstützungskassen-GmbH beendet diese Tätigkeiten und fällt anschließend, da sie nicht überdotiert ist, unter die Befreiung des § 5 Absatz 1 Nummer 3 KStG. 2. Eine Krankenhaus-GmbH, die bisher…

Amtlicher Wortlaut

1. Eine bisher wegen schädlicher Tätigkeiten im Sinne des H 5.4 steuerpflichtige Unterstützungskassen-GmbH beendet diese Tätigkeiten und fällt anschließend, da sie nicht überdotiert ist, unter die Befreiung des § 5 Absatz 1 Nummer 3 KStG.

2. Eine Krankenhaus-GmbH, die bisher nicht die Voraussetzungen des § 67 AO erfüllte und deshalb steuerpflichtig war, erfüllt nunmehr die Voraussetzungen dieser Vorschrift und ist nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG in vollem Umfang von der Körperschaftsteuer befreit.

3. Eine Wohnungsgenossenschaft, der bisher aufgrund der Beteiligung an einer Personengesellschaft Einnahmen von mehr als 10 % ihrer Gesamteinnahmen zuzurechnen waren, veräußert die Beteiligung an der Personengesellschaft und erzielt anschließend ausschließlich Einnahmen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 KStG, so dass sie in vollem Umfang unter diese Befreiungsvorschrift fällt.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13 KStG – Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung

(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der Körperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen. (2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen. (3) In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2…

§ 13 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 13 KStG

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