Anlage 5a KStH
Aus dem amtlichen WortlautUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der §§ 27 und 28 KStG 2002 Folgendes: A. Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG) I. Allgemeines II. Persönlicher Anwendungsbereich a) Kapitalgesellschaften (§ 1…
Amtlicher Wortlaut
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der §§ 27 und 28 KStG 2002 Folgendes:
A. Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG)
I. Allgemeines
II. Persönlicher Anwendungsbereich
a) Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG);
b) Sonstige Körperschaften, die Leistungen i. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gewähren können;
c) Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 bzw. 10 EStG gewähren können.
Bei den unter Buchstabe a) und b) genannten Körperschaften handelt es sich um die ehemals zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals verpflichteten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften. Unter Buchstabe b) fallen in erster Linie die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG) sowie Realgemeinden und wirtschaftliche Vereine, die Mitgliedschaftsrechte gewähren, welche einer kapitalmäßigen Beteiligung gleich stehen. Wegen der Führung des Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei Leistungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG wird auf das BMF-Schreiben vom 11. September 2002 (BStBl I S. 935) verwiesen.
Das Einlagekonto ist auch von Körperschaften und Personenvereinigungen zu führen, bei denen Ausschüttungen ausgeschlossen sind.
III. Ermittlung und Fortschreibung des steuerlichen Einlagekontos
1. Anfangsbestand
a) Überleitung vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
b) Erstmalige Verpflichtung zur Führung des Einlagekontos in sonstigen Fällen
Beispiel
Das bisherige Einzelunternehmen des A wird zu Buchwerten in die neu gegründete A-GmbH eingebracht. Das in der Schlussbilanz des Einzelunternehmens ausgewiesene Eigenkapital beträgt 500. A erhält im Rahmen der Einbringung Anteile an der A-GmbH im Nennwert von 100. Der übersteigende Betrag i. H. von 400 wird in der Eröffnungsbilanz der A-GmbH zu 150 in die Kapitalrücklage eingestellt und zu 250 als Darlehensverbindlichkeit gegenüber A ausgewiesen.
Das in der Eröffnungsbilanz der A-GmbH auszuweisende Eigenkapital beträgt 250. Der das Nennkapital von 100 übersteigende Betrag i. H. von 150 ist als Zugang beim steuerlichen Einlagekonto in der Feststellung zum Schluss des Gründungsjahres zu erfassen.
c) Führung des Einlagekontos in den Fällen des § 156 Abs. 2 AO
2. Verringerung des Einlagekontos durch Leistungen
a) Allgemeines
b) Begriff der Leistung
Zur Rückzahlung von Nennkapital nach § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG vgl. Rdnr. 40.
c) Ausschüttbarer Gewinn
Eigenkapital laut Steuerbilanz
- | gezeichnetes Kapital
- | (positiver) Bestand des steuerlichen Einlagekontos
ausschüttbarer Gewinn (wenn negativ, Ansatz mit 0)
aa) In der Steuerbilanz ausgewiesenes Eigenkapital
bb) Gezeichnetes Kapital
cc) Bestand des steuerlichen Einlagekontos
d) Bescheinigung
e) Festschreibung nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG
f) Festschreibung nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG
3. Einlagen
4. Zugang beim steuerlichen Einlagekonto in den Fällen der Einbringung nach § 20 UmwStG
5. Organschaftliche Mehr-/Minderabführungen
6. Sonderfälle der Verrechnung mit dem Einlagekonto
Erfüllung bzw. Wiederaufleben einer Darlehensverpflichtung gegenüber Gesellschaftern nach vorausgegangenem Forderungsverzicht gegen Besserungsversprechen (BFH-Urteil vom 30. Mai 1990, BStBl 1991 II S. 588).
Rückzahlung von Nachschüssen der Anteilseigner i. S. des § 26 GmbHG, die nicht zur Deckung eines Verlustes an Stammkapital erforderlich sind (§ 30 Abs. 2 GmbHG).
Die Verringerung des Einlagekontos erfolgt in diesen Fällen unabhängig von der Höhe des ausschüttbaren Gewinns i. S. des § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG (Rdnr. 14 ff.) und kann auch zu einem Negativbestand führen.
B. Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals (§ 28 KStG)
I. Allgemeines
II. Persönlicher Anwendungsbereich
III. Sonderausweis
1. Begriff des Sonderausweises
2. Anfangsbestand
3. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Beispiel:
Zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs weist die Bilanz der A-GmbH folgende Beträge aus:
Nennkapital (davon Sonderausweis: 0) | 100
Kapitalrücklage (= steuerliches Einlagekonto) | 50
Sonstige Rücklagen | 100
Am 1. März erfolgt eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln um 100 und am 1. Mai eine Einlage i. H. von 20.
Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos sowie des Sonderausweises:
Vorspalte | Einlagekonto | Sonderausweis
Anfangsbestand | 50 | 0 | + Einlage | + 20 | Zwischenergebnis (Bestand nach § 28 Abs. 1 Satz 2 KStG) | 70 | 0 | Betrag der Kapitalerhöhung | 100 | Vorrangige Verwendung des steuerlichen Einlagekontos | - 70 | - 70 | Zugang beim Sonderausweis | 30 | + 30 | Schlussbestände | 0 | 30
IV. Herabsetzung des Nennkapitals
Beispiel:
Die A-GmbH weist zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres folgende Beträge aus:
Nennkapital | 200 (davon nicht eingezahlt 20)
Sonderausweis | 50
steuerliches Einlagekonto | 0
Es erfolgt eine Kapitalherabsetzung um 100, die auch auf den nicht eingezahlten Teil von 20 entfällt, und Rückzahlung des eingezahlten Nennkapitals in Höhe von 80.
Vorspalte | Einlagekonto | Sonderausweis
Anfangsbestand | 0 | 50 | Betrag der Kapitalherabsetzung | 100 | - Verringerung des Sonderausweises | - 50 | - 50 | Zwischenergebnis | 50 | - ausstehende Einlagen auf das Nennkapital | - 20 | Zugang beim steuerlichen Einlagekonto | 30 | + 30 | Zwischenergebnis | 30 | 0 | Rückzahlung von Nennkapital | 80 | - Verringerung des Sonderausweises | - 50 | Abgang vom steuerlichen Einlagekonto | 30 | - 30 | Schlussbestände | 0 | 0
V. Auflösung der Körperschaft
VI. Verrechnung des Sonderausweises mit dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos
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Zur Anwendung des § 29 KStG vgl. BMF-Schreiben vom 11.11.2011 – BStBl I S. 1314.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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