Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

Anlage 3 KStH

Steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener AnteileAnhang des Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile Folgendes: A. Handelsrechtliche Grundlagen B. Steuerrechtliche Konsequenzen I. Ebene der Gesellschaft 1. Erwerb der…

Amtlicher Wortlaut

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile Folgendes:

A. Handelsrechtliche Grundlagen

B. Steuerrechtliche Konsequenzen

I. Ebene der Gesellschaft

1. Erwerb der Anteile

2. Weiterveräußerung der Anteile

Ein den Nennbetrag übersteigender Betrag erhöht den Bestand des steuerlichen Einlagekontos.

3. Einziehung der Anteile

Im Fall der Einziehung ohne einen vorangegangenen Erwerb gelten die in den Rdnrn. 8 ff. dargestellten Grundsätze mit der Maßgabe, dass eine Entschädigungszahlung wie eine Kaufpreiszahlung zu behandeln ist.

4. Behandlung von Aufwendungen

5. Behandlung des Erwerbs und der Veräußerung eigener Anteile bei EU-/EWR-ausländischen Kapitalgesellschaften

II. Ebene des Anteilseigners

C. Anwendung und Übergangsregelungen

I. Grundsatz

II. Anpassung an BilMoG-Grundsätze

III. Übergangsregelungen für nicht unter BilMoG-Grundsätze fallende Geschäftsjahre

Für die Weiteranwendung des BMF-Schreibens vom 2. Dezember 1998 (a. a. O.) unter Geltung des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens gilt Folgendes:

1.

Behandlung des Erwerbs von nicht zu aktivierenden eigenen Anteilen bei der Kapitalgesellschaft [II. 1. b.) aa) des BMF-Schreibens vom 2. Dezember 1998 (a. a. O.)]

2.

Behandlung der Weiterveräußerung von nicht zu aktivierenden eigenen Anteilen bei der Kapitalgesellschaft [II. 2. des BMF-Schreibens vom 2. Dezember 1998 (a. a. O.)]

3.

Behandlung der Einziehung von aktivierten Anteilen [II. 3. des BMF-Schreibens vom 2. Dezember 1998 (a. a. O.)]

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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