Anlage 5b KStH
Aus dem amtlichen WortlautNach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kapital, das vor allem Kapitalgesellschaften durch die Einräumung von Genussrechten erhalten, und dabei insbesondere zur Zuordnung zum Eigen- oder Fremdkapital Folgendes: I.…
Amtlicher Wortlaut
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kapital, das vor allem Kapitalgesellschaften durch die Einräumung von Genussrechten erhalten, und dabei insbesondere zur Zuordnung zum Eigen- oder Fremdkapital Folgendes:
I. Definition von Genussrechtskapital
II. Abgrenzung von Genussrechtskapital zu anderen Kapitalüberlassungen
1. Abgrenzung zur stillen Gesellschaft
2. Abgrenzung zu partiarischen Darlehen
III. Steuerbilanzrechtliche Abgrenzung von Fremdkapital und Eigenkapital
1. Allgemein
2. Genussrechtskapital als Fremd- oder Eigenkapital
a) Genussrechtskapital i. S. des § 8 Absatz 3 Satz 2 2. Alternative KStG
b) Genussrechtskapital, das in der Handelsbilanz im Eigenkapital ausgewiesen wird
– Nachrangigkeit der Kapitalüberlassung gegenüber den anderen Gläubigern,
– Erfolgsabhängigkeit der Vergütung,
– Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe des überlassenen Kapitals und
– Langfristigkeit der Kapitalüberlassung
c) Genussrechtskapital in der Krise
d) Wandlungs- oder Optionsrechte
IV. Ansatz einer Verbindlichkeit in der Bilanz
1. Fehlende wirtschaftliche Belastung
2. Passivierungsaufschub nach § 5 Absatz 2a EStG
3. Folgen des fehlenden Ansatzes einer Verbindlichkeit
V. Zahlungen auf Genussrechtskapital bei der Einkommensermittlung
Eine Beteiligung am Liquidationserlös kann allein durch die Dauer der Kapitalüberlassung nicht begründet werden.
VI. Debt-Mezzanine-Swap
VII. Anwendungsregelung
VIII. Aufhebung bestehender BMF-Schreiben
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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