Anlage 6 KStH
Aus dem amtlichen WortlautIm Urteil vom 28. September 2022, VIII R 20/20, BStBl II 2024 S. 697, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung einer GmbH, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst…
Amtlicher Wortlaut
Im Urteil vom 28. September 2022, VIII R 20/20, BStBl II 2024 S. 697, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung einer GmbH, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Der BFH widerspricht damit ausdrücklich der Aussage im BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2013, BStBl I 2014 S. 63, wonach die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung einer GmbH voraussetzt, dass entweder im Gesellschaftsvertrag gem. § 29 Absatz 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag festgesetzt wurde oder die Satzung eine Klausel enthält, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen Folgendes:
I. Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
a) Abweichende Regelung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag
b) Öffnungsklausel für abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag
c) Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss
d) Gespaltene Gewinnverwendung, zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung
2. Aktiengesellschaft (AG)
II. Anwendungsregelung
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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